VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 459
nach einer Schätzung beizutragen find, die nicht blos für die
Gewinnvertheilung bestimmt ist.5
Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung
von Diensten bestehen.?
1 630 1 „ 6811., IIa 646, IIb 698, 1I1 698. M. II, 596, 598 bis 601.
Prot. 11, 417, 418, VI, 194. — 5G#. 8 111.
1. Behauptet ein auf Leistung von Beiträgen beklagter Gesell-
schafter eine andere Vereinbarung, so hat der Kläger, welcher gleiche
Beiträge fordert, darzutun, dch eine Vereinbarung nicht getroffen
worden ist (anders E. R. 682).
2. § 705 A. 5 Satz 3. Vgl. auch 88 707, 73325, 734, 735, 739,
wo die geleisteten Beiträge „Einlagen“ genannt werden.
3. Der Anspruch ! nicht übertragbar (§ 717). Hinsichtlich der
Folgen des Verzugs kommen die allgemeinen Vorschriften zur Anwen-
dung (§8 284 ff.), ogl. § 705 A. 2. Die Nichtleistung der Beiträge
kann unter Umständen den übrigen Gesellschaftern ein Recht zur Kündi-
ung geben (§ 723), vgl. auch HGB. §§ 133, 134. Ob ein Zurück-
haltungsrecht (8 n geltend gemacht werden kann, hängt davon ab,
ob die einzelnen Leistungen der Gesellschafter nach der Absicht der
Parteien in Wechselwirkung stehen sollen (S. JW. 004)).
4. 88 91, 92. 5. 8 133.
6. Also nicht nur zur Benutzung (8 732) dienen sollen (quoad
sortem). Zur Ubertragung bedarf es bei Grundstücken der Auflassung
(5 925, GB. 8 48), bei beweglichen Sachen der Übergabe (88 929
bis 931) — E. R. 54 106, 5679, 65233 — bei Forderungen und anderen
Rechten der Abtretung (88 398 ff., 413). .4 932 ist ebenfalls anwend-
bar, der böse Glaube des einbringenden Gesellschafters hindert also den
gutgläubigen Erwerb. Im Falle der Übersendung von Gegenständen
geht die Gefahr auf die Gesellschafter erst mit der Ablieferung über,
anders beim Kaufe (§ 447). Der Einbringende haftet bei Forderungen
nach § 437, bei Sachen nach §8 445, 493, und wenn sie nur zur Be-
nutzung dienen sollen (quoad usum), nach den Grundsätzen über die
Miete oder Pacht. Gewährleistung kann nur von den Gesellschaftern
gemeinsam verlangt werden. Vgl. noch für die Auseinandersetzung
§. 732 hinsichtlich der quoad usum eingebrachten Sachen und § 7337
hinsichtlich derienigen duoad sortem. 7. Die Vermutung gilt nach
Einbringung der Sachen auch Dritten gegenüber, E. R. 3128.
8. 8 722. Anderenfalls greift diese Auslegungsregel nicht Platz.
Der Beitrag besteht dann in der Gebrauchsüberlassung. Der Gesell-
schafter hat darzutun, daß die Schätzung nur für die Gewinnverteilung
bestimmt ist. Vgl. § 732 Satz 2. 9. 8 705 A. 5.
2. Beitragserhöhnng §. 707.
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Er-
gänzung der durch Verlust: verminderten Einlage ist ein Ge-
sellschafter nicht verpflichtet.? 3
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680 :, IIa 647, IIb 684, III 694. M. II, 597, 598. Prot. 11I, 417.