Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 459 
nach einer Schätzung beizutragen find, die nicht blos für die 
Gewinnvertheilung bestimmt ist.5 
Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung 
von Diensten bestehen.? 
1 630 1 „ 6811., IIa 646, IIb 698, 1I1 698. M. II, 596, 598 bis 601. 
Prot. 11, 417, 418, VI, 194. — 5G#. 8 111. 
1. Behauptet ein auf Leistung von Beiträgen beklagter Gesell- 
schafter eine andere Vereinbarung, so hat der Kläger, welcher gleiche 
Beiträge fordert, darzutun, dch eine Vereinbarung nicht getroffen 
worden ist (anders E. R. 682). 
2. § 705 A. 5 Satz 3. Vgl. auch 88 707, 73325, 734, 735, 739, 
wo die geleisteten Beiträge „Einlagen“ genannt werden. 
3. Der Anspruch ! nicht übertragbar (§ 717). Hinsichtlich der 
Folgen des Verzugs kommen die allgemeinen Vorschriften zur Anwen- 
dung (§8 284 ff.), ogl. § 705 A. 2. Die Nichtleistung der Beiträge 
kann unter Umständen den übrigen Gesellschaftern ein Recht zur Kündi- 
ung geben (§ 723), vgl. auch HGB. §§ 133, 134. Ob ein Zurück- 
haltungsrecht (8 n geltend gemacht werden kann, hängt davon ab, 
ob die einzelnen Leistungen der Gesellschafter nach der Absicht der 
Parteien in Wechselwirkung stehen sollen (S. JW. 004)). 
4. 88 91, 92. 5. 8 133. 
6. Also nicht nur zur Benutzung (8 732) dienen sollen (quoad 
sortem). Zur Ubertragung bedarf es bei Grundstücken der Auflassung 
(5 925, GB. 8 48), bei beweglichen Sachen der Übergabe (88 929 
bis 931) — E. R. 54 106, 5679, 65233 — bei Forderungen und anderen 
Rechten der Abtretung (88 398 ff., 413). .4 932 ist ebenfalls anwend- 
bar, der böse Glaube des einbringenden Gesellschafters hindert also den 
gutgläubigen Erwerb. Im Falle der Übersendung von Gegenständen 
geht die Gefahr auf die Gesellschafter erst mit der Ablieferung über, 
anders beim Kaufe (§ 447). Der Einbringende haftet bei Forderungen 
nach § 437, bei Sachen nach §8 445, 493, und wenn sie nur zur Be- 
nutzung dienen sollen (quoad usum), nach den Grundsätzen über die 
Miete oder Pacht. Gewährleistung kann nur von den Gesellschaftern 
gemeinsam verlangt werden. Vgl. noch für die Auseinandersetzung 
§. 732 hinsichtlich der quoad usum eingebrachten Sachen und § 7337 
hinsichtlich derienigen duoad sortem. 7. Die Vermutung gilt nach 
Einbringung der Sachen auch Dritten gegenüber, E. R. 3128. 
8. 8 722. Anderenfalls greift diese Auslegungsregel nicht Platz. 
Der Beitrag besteht dann in der Gebrauchsüberlassung. Der Gesell- 
schafter hat darzutun, daß die Schätzung nur für die Gewinnverteilung 
bestimmt ist. Vgl. § 732 Satz 2. 9. 8 705 A. 5. 
2. Beitragserhöhnng §. 707. 
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Er- 
gänzung der durch Verlust: verminderten Einlage ist ein Ge- 
sellschafter nicht verpflichtet.? 3 
1 
680 :, IIa 647, IIb 684, III 694. M. II, 597, 598. Prot. 11I, 417. 
 
	        
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