460 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. Der Verlust oder die Verschlechterung eines bereits eingebrachten
Gegenstands trifft die Gesellschaft, soweit es sich nicht um einen der
Cesellchaft nur zur Benutzung überlassenen Gegenstand handelt (8 732
Satz 2). Auch in letzterem Falle dürfte der Gesellschafter die Einlage
nicht zu erneuern haben.
2. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Mangels solcher sind
Nachschüsse eventuell nur bei der Auflösung (88 735, 739) zu entrichten.
Überschuldung kann zur Auflösung der Gesellschaft (6 726) führen. Auch
eine freiwillige Erhöhung seines Beitrags oder eine Erhöhung seiner
durch Verlust verminderten Einlage ist dem einzelnen Gesellschafter
ohne Zustimmung der übrigen nicht gestattet. Für die offene Handels-
gesellschaft ogl. noch HG. 8 1207.
3. Erstattungsansprüche kann der Gesellschafter nicht ge en die
eiern Gesellschafter persönlich geltend machen, solange die esellschaff
esteht.
III. Haftung 8. 708.
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm ob-
liegenden Verpflichtungen nur: für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.?
1 633, II A 648, IIb 695, III 695. M. II, 601, 602. Prot. II, 418 bis 420.
1. Vgl. 98277 A.1 Satz 3. Auch wenn er für seine Geschäftsbesorgung
besondere Vergütung erhält. Abweichende Vereinbarung ist zulässig.
2. Verletzung der Sorgfalt verpflichtet zum Schadensersatz und
berechtigt die übrigen Gesellschafter unter Umständen zur Kündigung
oder zur Ausschließung (88§ 723, 737). Der Gesellschafter, dem objektiv
eine Pflichtverletzung zur Last fällt, hat darzutun, daß sein Verhalten
demjenigen in seinen eigenen Angelegenheiten entspricht. Von der Haf-
tung für grobe Fahrlässigkeit wird er durch 2 nicht befreit (8 277).
Dritten gegenüber haftet jeder Gesellschafter für jedes Versehen.
IV. Geschäftsführun
1. durssch e — S. 709.
Die Führung der Geschäfte! der Gesellschaft steht den Ge-
sellschaftern gemeinschaftlich: zu; für jedes Geschäft ist die Zu-
stimmung“ aller Gesellschafter erforderlich."
Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der
Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifelb nach
der Zahl der Gesellschafter " zu berechnen.7
1 634, 635, II a 649, 11 D 696, 111 696. M. 11, 602, 603. Prot. II, 4½0,
421. — H##. 88 114, 170.
1. 5 662 A. 3. Die Geschäftsführung, zu der jeder Gesellschafter
auch verpflichtet ist §8§ 705, 706 1), und die von ihm selbst beim Vor-
liegen eines wichtigen Grundes nicht gekündigt werden kann, ist zu
unterscheiden von der Vertretungsmacht (§§8 71. ff.); erstere bezieht sich
auf das innere Verhältnis der Gesellschaft, letztere auf deren Stellung