Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

460 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
1. Der Verlust oder die Verschlechterung eines bereits eingebrachten 
Gegenstands trifft die Gesellschaft, soweit es sich nicht um einen der 
Cesellchaft nur zur Benutzung überlassenen Gegenstand handelt (8 732 
Satz 2). Auch in letzterem Falle dürfte der Gesellschafter die Einlage 
nicht zu erneuern haben. 
2. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Mangels solcher sind 
Nachschüsse eventuell nur bei der Auflösung (88 735, 739) zu entrichten. 
Überschuldung kann zur Auflösung der Gesellschaft (6 726) führen. Auch 
eine freiwillige Erhöhung seines Beitrags oder eine Erhöhung seiner 
durch Verlust verminderten Einlage ist dem einzelnen Gesellschafter 
ohne Zustimmung der übrigen nicht gestattet. Für die offene Handels- 
gesellschaft ogl. noch HG. 8 1207. 
3. Erstattungsansprüche kann der Gesellschafter nicht ge en die 
eiern Gesellschafter persönlich geltend machen, solange die esellschaff 
esteht. 
III. Haftung 8. 708. 
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm ob- 
liegenden Verpflichtungen nur: für diejenige Sorgfalt einzustehen, 
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.? 
1 633, II A 648, IIb 695, III 695. M. II, 601, 602. Prot. II, 418 bis 420. 
1. Vgl. 98277 A.1 Satz 3. Auch wenn er für seine Geschäftsbesorgung 
besondere Vergütung erhält. Abweichende Vereinbarung ist zulässig. 
2. Verletzung der Sorgfalt verpflichtet zum Schadensersatz und 
berechtigt die übrigen Gesellschafter unter Umständen zur Kündigung 
oder zur Ausschließung (88§ 723, 737). Der Gesellschafter, dem objektiv 
eine Pflichtverletzung zur Last fällt, hat darzutun, daß sein Verhalten 
demjenigen in seinen eigenen Angelegenheiten entspricht. Von der Haf- 
tung für grobe Fahrlässigkeit wird er durch 2 nicht befreit (8 277). 
Dritten gegenüber haftet jeder Gesellschafter für jedes Versehen. 
IV. Geschäftsführun 
1. durssch e — S. 709. 
Die Führung der Geschäfte! der Gesellschaft steht den Ge- 
sellschaftern gemeinschaftlich: zu; für jedes Geschäft ist die Zu- 
stimmung“ aller Gesellschafter erforderlich." 
Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der 
Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifelb nach 
der Zahl der Gesellschafter " zu berechnen.7 
1 634, 635, II a 649, 11 D 696, 111 696. M. 11, 602, 603. Prot. II, 4½0, 
421. — H##. 88 114, 170. 
1. 5 662 A. 3. Die Geschäftsführung, zu der jeder Gesellschafter 
auch verpflichtet ist §8§ 705, 706 1), und die von ihm selbst beim Vor- 
liegen eines wichtigen Grundes nicht gekündigt werden kann, ist zu 
unterscheiden von der Vertretungsmacht (§§8 71. ff.); erstere bezieht sich 
auf das innere Verhältnis der Gesellschaft, letztere auf deren Stellung
	        
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