VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 461
nach außen. Sie umfaßt Rechtshandlungen oder faktische Verrichtungen
und bezieht sich auf die zur Förderung des Gesellschaftszweckes erforder-
lichen Geschäfte. Daher fallen nicht Herunter die Kündigung der Ge-
sellschaft (8 723 A. 3), die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, die
Ausschließung eines Gesellschafters (8 737, Bay. 9 85) und die Ab-
änderung des Gesellschaftsvertrags Z. R. 52 ½
2. Abweichend vom HGB. 8 1151; vgl. auch 8§ 710. Wenn ein
Gesellschafter die Zustimmung verweigert, so kann ein gültiges Geschäft
der Gesellschaft überhaupt nicht zustande kommen. Geschäftsführung ohne
Zustimmung ist nach §8§ 677 ff. zu beurteilen, berechtigt unter Umstän-
den auch zur Kündigung (8 723). 3. Ausdrückliche oder still-
schweigende, vor oder nach der Vornahme des Geschäfts zu erteilende.
4. Sofern nicht nach Abs. 2 die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
Willkürliche Verweigerung der Zustimmung macht nach § 708 haftbar;
Klage auf Erteilung der Austimstung ist zulässig, falls das Geschäft dem
Gesellschaftszwecke entspricht (8P. 8 894). 5. 8 133.
6. Ohne Rücksicht auf die Art und Höhe der Beiträge; nur wird
der mit einem Sonderinteresse beteiligte Gesellschafter bei der Beschluß-
faffung nicht mitwirken können.
Abs. 2 entspricht dem HGB. 8 1192.
2. burch einzelne Gesellschafter §. 710.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte
einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen?,
so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung aus-
geschlossen."¾ Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern
übertragen, so finden die Vorschriften des §. 709 entsprechende
Anwendung.“"
1 688, 11 a 650, IIb 697, 111 697. M. II, 603, 604. Prot. 11, 420, 421.
1. Oder durch nachträglichen Beschluß.
2. Dies schließt nach 8 714 im Zweifel die Ermächtigung zur
Vertretung der Gesellschaft in sich. Wegen Erlöschens 88 712, 7302
Satz 2, wegen Haftung der Gesellschafter für unerlaubte Handlungen
—. §8 831, 840, für die offene Handelsgesellschaft vgl.
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3. Der erste Satz entspricht dem HG. § 114. Wegen der Rechte
der Ausgeschlossenen 88 712 A. 3, 716, wegen ihrer Pflichten § 705 M. 4.
Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner aus den vom geschäfts-
führenden Gesellschafter abgeschlossenen Rechtsgeschäften.
4. Abweichend vom HGB. § 1151½. Sie dürfen also nur in Über-
einstimmung handeln, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag den einzelnen
Befugnisse gibt oder Mehrheitsbeschlüsse zuläßt.
a) Widerspruchsrecht §. 711.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Ge-
schäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, daß