Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 463 
  
  
   
5. Die Übertragung der Geschäftsführung durch den 
vertrag wird also nicht als Auftrag behandelt. Belassung der 
führung trotz Kenntnis eines zur Entziehung berechtigenden 
beseitigt das Entziehungsrecht E. R. 5171. 
4Ein Verschulden braucht nicht vorzuliegen; anders 8 723. 
7. Analoge Vorschrift im § 27. — § 731 Satz 2. 
8. § 247 A. 3. Auch in diesem Falle kommt wie bei der Ent- 
ziehung (vgl. A. 4) hinsichtlich der weiteren Geschäftsführung § 7091 
sun Anwendung. Ein Verzicht auf das Kündigungsrecht i zulässig 
vgl. A. 10). 
9. Ein solcher muß auch im Falle einer nicht unzeitigen Kündi- 
gung, also abweichend vom 8 6717, vorliegen; bei unzeitiger Kündigung 
muß auch für diese ein wichtiger Grund vorliegen (§ 6712).1 Fort- 
führung der Geschäfte trotz Kenntnis des Kündigungsgrundes beseitigt 
das Kündigungsrecht. 
10. Also auch wenn der Gesellschafter auf das Kündigungsrecht 
verzichtet hat (8 6712). 
11. Abs. 2 ist auch für die offene Handelsgesellschaft anwendbar. 
T Rechte n. Pflicht. v. Geschäftsf. §. 713. 
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden! Ge- 
sellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden 
Vorschriften der §§. 664 bis 6702, soweit sich nicht aus dem 
Gesellschaftsverhältniß ein Anderes 3 ergiebt.“ 
1 e, its 65, IID 700, 11I 700. M. 11, 600 ff. Prot. II, 422 bis 424. 
1. 88 710, 711. 
2. Für den Fall einer Spielgesellschaft vgl. S. JW. 0822. Bei 
Handelsgesellschaften tritt an die Stelle des § 670 HGB. 8 110, welcher 
dem Gesellschater weitere Rechte gibt. 
3. Vgl. z. B. § 708 hinsichtlich ihrer Hastung, § 721 hinsichtlich 
der Zeit der Erstattung ihrer Auslagen, wenn flüssiges Gesellschafts- 
vermögen nicht vorhanden ist (§ 707). Wenn aber der Gesellschafter 
eine Gesellschaftsschuld aus eigenen Mitteln getilgt hat, wird er die 
andern Gesellschafter anteilsgemäß persönlich in Anspruch nehmen können; 
§ 707 ist in solchem Falle unanwendbar. Ein Honorar kann der ge- 
schäftsführende Gesellschafter nur dann beanspruchen, wenn es ausdrück- 
lich oder stillschweigend vereinbart ist (S. JW. 01 105), desgl. für die 
Vermittelung von Geschäften Z#. Sachs. 2 ½. 
4. Vgl. E. R. 54387 über die Frage, ob dem in Anspruch ge- 
nommenen Geschäftsführer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. 
4) Bertretungsmacht 
2) — §. 714. 
Soweit: einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage 
die Befugniß zur Geschäftsführung zusteht?, ist er im Zweifels 
co 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.