Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

464 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
auch ermächtigt", die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu 
vertreten. 5 
1 640%½ 1II a 654, IIb 701, 1II 701. M. II, 609. Prot. II, 424. — 
8 7307 Satz 2. 
1. Es kommt also darauf an, ob einem Gesellschafter schlechthin 
oder nur für einzelne Geschäftszweige die Geschäftsführung übertragen 
ist. Über die Befugnis zur Geschäftsführung bei einer Echellcchaft, ge- 
bildet um die von deren Gesellschaftern übernommenen Aktien für ge- 
meinsame Rechnung zu veräußern E. Gr. 55 6. 
2. 88 710, 711. 3. 8 133. Beschränkung der Vollmacht, daß 
die Gesellschafter nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften ZE. R. 6308, 
JW. "uh 156, 10 237. 
4. Auch ohne Erteilung einer Lollmacht (8 167). 
5. 88 164 ff., vgl. auch § 718 A. 4, auch im Prozeß. Für die 
Haftung der Gesellschafter aus den von ihnen und ihren Vertretern vor- 
genommenen Rechtshandlungen kommen die allgemeinen Vorschriften in 
nwendung, die bei einer Mehrheit von Schuldnern gelten (88 420, 
427, 831, 840 1), vgl. E. Sachs. 13 250. Vgl. 88 7331, 735. 
6. Handelt der Geschäftsführer im eigenen Namen, so wird nur 
er berechtigt und verpflichtet, S. JW. 11 3/40, vgl. aber 8 713 und § 670 
A. 2. Wegen der offenen Handelsgesellschaft HGB. 88 125, 126. 
Db) Entziehung §. 715. 
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die 
anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten 2, so kann 
die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des §. 712 Abs. 1 und, 
wenn sie in Verbindung mit der Befugniß zur Geschäfteführung 
ertheilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.. 
1 640 II 655, II b 702, III 702. M. 11, 609, 610. Prot. 1I, 494. 
1. Ist die Vollmacht außerhalb des Gesellschaftsvertrags erteilta. 
so erfolgt der Widerruf nach § 168. Die vermutete Vertretungs zmacht 
i8 "11. erlischt mit der Befugnis zur Geschäftsführung (8 168 Satz 1). 
§ 714 A. 4. Diese Vertretung ist zu unterscheiden von der 
Führung der Geschäfte (§ 709 A. 1). 3. 8 168 AM. 2. 
4. 8 712 1. Für die offene Handelsgesellschaft HG. 8 127 — Ent- 
ziehung durch Urteil —, wogegen ein Urteil gemäß §8 715 nur deklara- 
torisch wirkt. 
0) Kontrollrecht d. Gesellschafter S. 716. 
Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäfts- 
führung ausgeschlossen ist!, sich von den Angelegenheiten der 
Gesellschaft persönlich: unterrichten, die Geschäftsbücher und 
die Papiere der Gesellschaft einsehens und sich aus ihnen 
eine Uebersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens" 
anfertigen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.