484 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. Der Aufhebungsanspruch (88 194, 758) kann alle oder einzelne
Gegenstände umfassen. Vgl. die Einschränkungen in 88 750, 751. Ist
nur die Zulässigkeit der Aufhebung streitig, so braucht der Klageantrag
nur auf Zustimmung zur Aufhebung zu gehen (3PO. 8 894), kann
aber auch zugleich die Art und Weise der verlangten Aufhebung (88 752,
7531) bezeichnen. Die Klage braucht nur gegen den widerstreitenden
Teilhaber gerichtet zu werden. Vgl. auch § 752 A. 1 u. § 757. Der
in Verwaltungsgemeinschaft lebende Ehegatte kann die Aufhebung der
Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks beantragen E.
R. 67 3°8, vgl. § 1010 M. 2. . Vgl. 8 750.
3. Vgl. auch § 2044 (Anordnung des Erblassers). Der Ausschluß
wirkt auch gegen die Sondernachfolger (8 751).
4. Jederzeit, also auch zur Unzeit (anders bei der Gesellschaft
§ 7232). 5. §§ 134, 139.
2. Wirkung des Ausschlusses
a) gegen die Teilhaber 8. 750
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Ge-
meinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen 2, so tritt die
Vereinbarung im Zweifel? mit dem Tode eines Theilhabers
außer Kraft.
1 7672 Satz 2, I1a 686, IIb 738, 111 737. M. II, 880. Prot. I1,
751 ff. — a. 181. 88 729, 2042, 2044. KO. 8 16.
1. 8 7492.
2. Ist das Gegenteil vereinbart, so kann der Tod einen wichtigen
Grund für die Ausscheidung (8 7495) bilden.
b) für u. gegen Sondernachf. §. 751.
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Ge-
meinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen
oder eine Kündigungsfrist bestimmt!, so wirkt die Vereinbarung
auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger
die Pfändung des Antheils eines Theilhabers erwirkt, so kann
er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung 3 die Aufhebung der Ge-
meinschaft verlangen", sofern der Schuldtitel nicht blos vor-
läufig vollstreckbar ist.5
sn 583 48 739, III 738. Prot. II, 752 bis 755. D. 80. — a. 131.
1. 5 7492. 2. Entsprechend dem §8 746. Im Falle des Kon-
kurses über das Vermögen eines Teilhabers nicht gegen die Konkursmasse
(KO. 8 88 — Bei Grundstücken ist zur Wirksamkeit gegen den Sonder-
nachfolger Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 10101).
3. Oder die Anordnung des Erblassers (§ 2044 1, Satz 2).
4. Andernfalls würde die Vereinbarung die Gläubigerrechte leicht
schmälern. Vgl. auch § 12582 Satz 2.
5. Entsprechend dem § 7251. ZPO. 68 704 bis 706.