Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

484 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
1. Der Aufhebungsanspruch (88 194, 758) kann alle oder einzelne 
Gegenstände umfassen. Vgl. die Einschränkungen in 88 750, 751. Ist 
nur die Zulässigkeit der Aufhebung streitig, so braucht der Klageantrag 
nur auf Zustimmung zur Aufhebung zu gehen (3PO. 8 894), kann 
aber auch zugleich die Art und Weise der verlangten Aufhebung (88 752, 
7531) bezeichnen. Die Klage braucht nur gegen den widerstreitenden 
Teilhaber gerichtet zu werden. Vgl. auch § 752 A. 1 u. § 757. Der 
in Verwaltungsgemeinschaft lebende Ehegatte kann die Aufhebung der 
Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks beantragen E. 
R. 67 3°8, vgl. § 1010 M. 2. . Vgl. 8 750. 
3. Vgl. auch § 2044 (Anordnung des Erblassers). Der Ausschluß 
wirkt auch gegen die Sondernachfolger (8 751). 
4. Jederzeit, also auch zur Unzeit (anders bei der Gesellschaft 
§ 7232). 5. §§ 134, 139. 
2. Wirkung des Ausschlusses 
a) gegen die Teilhaber 8. 750 
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Ge- 
meinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen 2, so tritt die 
Vereinbarung im Zweifel? mit dem Tode eines Theilhabers 
außer Kraft. 
1 7672 Satz 2, I1a 686, IIb 738, 111 737. M. II, 880. Prot. I1, 
751 ff. — a. 181. 88 729, 2042, 2044. KO. 8 16. 
1. 8 7492. 
2. Ist das Gegenteil vereinbart, so kann der Tod einen wichtigen 
Grund für die Ausscheidung (8 7495) bilden. 
b) für u. gegen Sondernachf. §. 751. 
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Ge- 
meinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen 
oder eine Kündigungsfrist bestimmt!, so wirkt die Vereinbarung 
auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger 
die Pfändung des Antheils eines Theilhabers erwirkt, so kann 
er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung 3 die Aufhebung der Ge- 
meinschaft verlangen", sofern der Schuldtitel nicht blos vor- 
läufig vollstreckbar ist.5 
sn 583 48 739, III 738. Prot. II, 752 bis 755. D. 80. — a. 131. 
1. 5 7492. 2. Entsprechend dem §8 746. Im Falle des Kon- 
kurses über das Vermögen eines Teilhabers nicht gegen die Konkursmasse 
(KO. 8 88 — Bei Grundstücken ist zur Wirksamkeit gegen den Sonder- 
nachfolger Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 10101). 
3. Oder die Anordnung des Erblassers (§ 2044 1, Satz 2). 
4. Andernfalls würde die Vereinbarung die Gläubigerrechte leicht 
schmälern. Vgl. auch § 12582 Satz 2. 
5. Entsprechend dem § 7251. ZPO. 68 704 bis 706.
	        
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