486 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
3. Oder eines im Schiffsre *n eingetragenen Schiffes (8 268
und B3VG. 8 162). Vgl. Ba. R 100 (i. d. F. v. 1. 3. 07).
4. 8VG. 88 180 ff. Vgl. 4. |r 47363 (Zwangsverst. für einen
noch nicht fälligen Teilungsanspruch eingeleitet) 67 5 8, (Befugnis des
Ehemannes " wangsverst.). Vgl. auch Ba. RPG. 8 77 u. Ba. Not..
id
a. 2 3 3. erspruchsklage “ O. 8771.
.B. infolge Anordnung des Erblassers (E. R. 52177) oder
Schenkers- Vgl. auch § 20472. 6. § 156.
Jc) bei Forderungen §. 754.
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung: ist nur
zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die
Einziehung möglich, so kann jeder Theilhaber gemeinschaftliche
Einziehung? verlangen. 3 4
1- 766 0 690, IID 742, 111 741. M. II, 885. Prot. II, 759. D. 90.
1. D. h. sowohl einer unteilbaren als auch einer an sich teilbaren
Forderung (§ 420), die aber aus besonderem Grunde, z. B. auf Grund
einer Vereinbarung, von den Gläubigern nur gemeinschaftlich eingezogen
werden kann. 2. D. h. auf gemeinschaftliche Kosten.
3. Abgesehen von dem ihm bei einer unteilbaren Forderung nach
*432 zustehenden Rechte. 4. Vgl. ZPO. § 887. Wegen der Form
des Antrags vgl. E. JW. O0 5.
4. Tilgung v ulde
a) lü Hno#n chur " S. 755.
Haften die Theilhaber als Gesammtschuldner: für eine
Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des §. 748 nach dem Ver-
hältniß ihrer Antheile zu erfüllen haben oder die sie zum
Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen
sind, so kann jeder Theilhaber bei der Aufhebung der Gemein-
schaft verlangen, daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen
Gegenstande berichtigt wird.
Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger?
geltend gemacht werden.“
Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des ge-
meinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist?, hat der Verkauf
nach §. 753 zu erfolgen.
II a 691, IIb 743, 11II1 742. Prot. 11, 760 bis 764. D. 90, 91. — 8 2042.
K. 8 51.
1. 8 421. 2. Da er sonst im Falle der Nichtberichtigung mit
seinem Ersatzanspruch aus § 426 gefährdet sein könnte. Bei einer noch
nicht fälligen oder streitigen Verbindlichkeit tritt an Stelle der Berichtigung
die Hinterlegung. Den Gläubigern gegenüber sind die gemeinschaftlichen
Schulden nicht zu berücksichtigen. Anders bei der Gceeuschaft (§ 733).