Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

486 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
3. Oder eines im Schiffsre *n eingetragenen Schiffes (8 268 
und B3VG. 8 162). Vgl. Ba. R 100 (i. d. F. v. 1. 3. 07). 
4. 8VG. 88 180 ff. Vgl. 4. |r 47363 (Zwangsverst. für einen 
noch nicht fälligen Teilungsanspruch eingeleitet) 67 5 8, (Befugnis des 
Ehemannes " wangsverst.). Vgl. auch Ba. RPG. 8 77 u. Ba. Not.. 
id 
a. 2 3 3. erspruchsklage “ O. 8771. 
.B. infolge Anordnung des Erblassers (E. R. 52177) oder 
Schenkers- Vgl. auch § 20472. 6. § 156. 
Jc) bei Forderungen §. 754. 
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung: ist nur 
zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die 
Einziehung möglich, so kann jeder Theilhaber gemeinschaftliche 
Einziehung? verlangen. 3 4 
1- 766 0 690, IID 742, 111 741. M. II, 885. Prot. II, 759. D. 90. 
1. D. h. sowohl einer unteilbaren als auch einer an sich teilbaren 
Forderung (§ 420), die aber aus besonderem Grunde, z. B. auf Grund 
einer Vereinbarung, von den Gläubigern nur gemeinschaftlich eingezogen 
werden kann. 2. D. h. auf gemeinschaftliche Kosten. 
3. Abgesehen von dem ihm bei einer unteilbaren Forderung nach 
*432 zustehenden Rechte. 4. Vgl. ZPO. § 887. Wegen der Form 
des Antrags vgl. E. JW. O0 5. 
4. Tilgung v ulde 
a) lü Hno#n chur " S. 755. 
Haften die Theilhaber als Gesammtschuldner: für eine 
Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des §. 748 nach dem Ver- 
hältniß ihrer Antheile zu erfüllen haben oder die sie zum 
Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen 
sind, so kann jeder Theilhaber bei der Aufhebung der Gemein- 
schaft verlangen, daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen 
Gegenstande berichtigt wird. 
Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger? 
geltend gemacht werden.“ 
Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des ge- 
meinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist?, hat der Verkauf 
nach §. 753 zu erfolgen. 
II a 691, IIb 743, 11II1 742. Prot. 11, 760 bis 764. D. 90, 91. — 8 2042. 
K. 8 51. 
1. 8 421. 2. Da er sonst im Falle der Nichtberichtigung mit 
seinem Ersatzanspruch aus § 426 gefährdet sein könnte. Bei einer noch 
nicht fälligen oder streitigen Verbindlichkeit tritt an Stelle der Berichtigung 
die Hinterlegung. Den Gläubigern gegenüber sind die gemeinschaftlichen 
Schulden nicht zu berücksichtigen. Anders bei der Gceeuschaft (§ 733).
	        
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