VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 16. Tit.: Leibrente. 487
3. Wozu auch der den Anteil eines Teilhabers pfändende Gläubiger
gehört. 4. Bei Grundstücken muß der Anspruch im Grundbuch ein-
getragen sein (8 4010).
5. Bei mehreren Gegenständen event. nur des einen oder anderen.
b) eines Teilhabers 8. 756.
Hat ein Theilhaber gegen einen anderen Theilhaber eine
Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er
bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner
Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Theile des
gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen.s Die Vorschriften
des §. 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
1 770, II 668. IIb 744, III 743. M. II, 885 ff. Prot. II, 759 bis 761,
764 bis 766. D. 91. — 68 73, 734, 20422.
1. Nicht bloß Forderungen aus g 748 wie in 8 765, sondern alle
Forderungen, die wegen der durch die Gemeinschaft geschaffenen Rechts-
lage unter den Teilhabern begründet sind.
2. Dieses Absonderungsrecht besteht auch im Konkurse (KO. 8 51).
5. Gewährleistung §. 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemein-
schaftlicher Gegenstand einem der Theilhaber zugetheilt?, so hat
wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der
Sache jeder der übrigen Theilhaber zu seinem Antheil in
gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
1 698, IIb 745, III 744. M. II, 887, 888. Prot. II, 766, 767.
1. 88 752, 753. 2. 88 434 fl., 459 ffl.
6. Unverjährbarkeit 8. 758.
Der Anspruch! auf Aufhebung der Gemeinschaft? unterliegt
nicht der Verjährung.
2 73/6. 694, IIb 746, III 745. M. II, 881. Prot. 11, 756, 757. —
1. § 194 A. 1. 2. 8 749 2 u. 2.
3. Wohl aber die einzelnen auf der Gemeinschaft beruhenden An-
sprüche (z. B. § 748).
Sechzehnter Titel.
Leibrente.“
* Über Leibgeding-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsverträge
enthält das BG#. keine Bestimmungen. Nach a. 96 bleiben die hierüber
bestehenden landesgeetlichen Porschristen unberührt. Pr. a. 15, 89 Nr. öi
B. u. 32 ff.; S. 88 31 ff.; G. v. 2. 12. 04; Ba. a. 9, 26; II. u. 37