Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 16. Tit.: Leibrente. 489 
7. Ist mehreren Personen die Rente geschuldet (z. B. Eheleuten) 
und die eine stirbt, so ist es Auslegun 9efrage. ob den Uberlebenden 
die volle Rente gebührt. Im Zweifel ist bei teilbaren Leistungen 
der Leibrentenanteil des Verstorbenen zugunsten des Schuldners er- 
loschen (§ 420). Für den Fall der Ubernahme der Verpflichtung durch 
mehrere ist im Zweifel die Rente so lange zu entrichten, als einer der 
Schuldner lebt (8 427). 
2. Borausentrichtung 8. 760. 
Die Leibrente ist im voraus zu entrichten. 
Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei 
einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie 
im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem 
Zwecke der Rente. 
Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnittes erlebt, 
für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm 
der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.“ 
1 561 I 702, IIb 748, III 747. M. II, 689, 640. Prot. 1I, 486. — 
1. Dispositive Vorschrift . R. 69 77. Wege 
Rentenanspruchs § 195 (in 30 Jahren), der einzelnen Raten 89 197, 
2014, 224. Bei einem gegenseitigen Lei rentenvertrage hat der Gläubiger 
beim Verzuge rie einer Rentenleistung das Recht auf Schadens- 
ersatz nicht bloß wegen der fälligen, sondern wegen sämtlichen späteren 
hwemten: ein Rücktrittsrecht hinsichtlich der früher entrichteten Renten ist 
nicht gegeben. 
2. Dispositive Vorschrift E. R. 69 257. uf künftige Zahlung 
der Rente 8 PO. 88 258, 256 23 1 350 * Schtio der Pfändbarkeit. 
Bal. noch r—— 
. Das Nichterleben 2* n — einzuwenden (vgl. 8 759 
A. 1 Sis 2), durch Bereinbarung kann aber der Nachweis des Erlebens 
dem Gläubiger auferlegt werden. 
4. So daß, sobald der Berechtigte den Zeitpunkt erlebt hat, die 
Erben die entsprechende volle Leistung beanspruchen können. über An- 
wendbarkeit des § 760 auf gesetzliche Rentenpflichten §g 528:, 8437, 8442, 
0 1 13611, 15801, 16125, 17101 HaftpflG. 8 7, a. 42 und die 
  
iuu der Verjährung des 
3. Form des Bertrags §. 761. 
Zur Gültigkeit eines Vertrags#, durch den eine Leibrente 
versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form ? vorgeschrieben 
ist, schriftliches Ertheilung des Versprechens" erforderlich. 
Eingefügt durch RTK. 
5% eines einseitigen Rechtsgeschäfts (8 759 A. 2). 
98 311, 313, 548, 2033, 2048, a. 75. Ist das Leib- 
rntensircche in dem die Verpflichtung zur Leibrentenbestellung be-
	        
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