Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 17. Tit.: Spiel. Wette. 491 
standes oder der Schiedsgerichtstlausel ist ebenfalls unwirksam E. R. 27378, 
31 36, 43 108, 56 20, 581½65, JW. 01785, 0541. Über Gesellschaftsvertrag 
zum Zwecke des Spieles § 705 A. 3. Aus dem Auftrage (Dienstver- 
trage) zum nicht verbotenen Spiele kann nicht auf Ausführung des 
Spieles und auf Erstattung der Spielaufwendungen, wohl aber auf 
Herausgabe des von dem Beauftragten gemachten Gewinns geklagt 
werden 2. R. 40 5%, 54 1°9, 52 3%, JW. 06 28, Gr. 47998, 50 %; wegen 
Austrags zur Zahlun einer Spielschuld ogl. N. 45 1s8. Die Klag- 
losigkeit schließt die Hoftung für Betrug nicht aus Z. R. 705. Auf 
Spielverträge vor dem 1. 1. 00 ist § 762 nicht anwendbar. Z. JW. 03 B. 1. 
4. Gleichgültig, ob die Leistung vor oder nach Entscheidung des 
Spieles usw., küch, den Kontrahenten oder dessen Erben oder einen 
Dritten erfoigt ist. Geleistet ist auch an den Gewinner, wenn der ver- 
lierende Teil, der sein Wechselakzept an Zahlungsstatt“ dem Gewinner 
für die Spielschuld gegeben hat, an den Indossator zahlt Z. R. 51360, 
71#1. Als rechtswirksame Leistung gilt auch die vertragsmäßige Aufrech- 
nung (Kontokurrent) E. R. 5628, 59198, JW. 02 B. 1665, 0313 203, 05 8. 
Gr. 47 10°, 48119. Uber Berechnung der Aktiv- und Debetpoten aus einem 
Kontokurrent bei teils gültigen, teils ungültigen Geschäften, vgl. Z. R. 
J—— Vereinbarung, die bezweckt, eine Spielschuld 
durch Hingabe einer Sache an Zahlangsstatt zu tilgen, ist dann nicht 
rechtsbeständig, wenn sie neben und trotz der an Erfüllungsstatt er- 
folgten Hingabe eines Wertobjektes eine persönliche Verpflichtung des 
uldners bestehen läßt oder begründet E. R. 47“8, JW. 02B. ies. Wird 
die Wette oder das Spiel nicht ausgetragen, so hat der Leistende die 
Zurückforderung. Wird bei der Wette oder dem Spiele der Einsatz 
hinterlegt, dann liegt in der Regel eine Leistung an den Gewinner nicht 
vor (§§ 376, 379). Vgl. auch K. R. 38268, JW. 0201. 
5. Auch wenn der Leistende nicht wußte, daß es sich um ein Spiel 
oder eine Wette handelte (anders § 814). Die Rückforderung aus an- 
deren Gründen (Minderjährigkeit, gegen die guten Sitten verstoßendes, 
absolut verbotenes Spiel lvgl. Sið 8 284] — StGB. 88 285, 360 
Nr. 14 sind nur polizeilicher Natur —, Unredlichkeit bei Spiel und 
Wette usw.) bleibt bestehen E. JW. 04-4 Vgl. auch §8 817 A. 4. 
6. Z. B. Eingehung einer Wechselverbindlichkeit, Umwandlung einer 
Spielschuld in ein Darlehen (8 607,). E. R. 47 50, 51166, 52 3, 71 3e94 
E. JW. O02 35%, 041/. Über die Beweislast E. IW. 00 ½ Begebung 
des Wechsels, um Einwendungen abzuschneiden, macht nach § 826 schadens- 
ersatzpflichtig 4E. R. 51 357, 56 321. 
7. 88 780, 781. Eine Verbindlichkeit wird demnach nicht begründet, 
das Geleistete lann aber nicht zurückgefordert werden. Die auf Ver- 
anlassung des Gewinners einem Dritten gegenüber eingegangene Ver- 
bindlichkeit ist rechtsgültig, vgl. hierzu Prot. II, 803. Bei Darlehen zum 
Spiele werden häufig die Voraussetzungen der 88 138, 817 vorliegen; 
vielfach wird es sich um Kreditierung eines Spielverlustes handeln, ob- 
schon sie in die Form eines Darlehens eingekleidet ist, vgl. E. R. 673, 
70*, JW. 06 8, 08 877.
	        
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