VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 17. Tit.: Spiel. Wette. 491
standes oder der Schiedsgerichtstlausel ist ebenfalls unwirksam E. R. 27378,
31 36, 43 108, 56 20, 581½65, JW. 01785, 0541. Über Gesellschaftsvertrag
zum Zwecke des Spieles § 705 A. 3. Aus dem Auftrage (Dienstver-
trage) zum nicht verbotenen Spiele kann nicht auf Ausführung des
Spieles und auf Erstattung der Spielaufwendungen, wohl aber auf
Herausgabe des von dem Beauftragten gemachten Gewinns geklagt
werden 2. R. 40 5%, 54 1°9, 52 3%, JW. 06 28, Gr. 47998, 50 %; wegen
Austrags zur Zahlun einer Spielschuld ogl. N. 45 1s8. Die Klag-
losigkeit schließt die Hoftung für Betrug nicht aus Z. R. 705. Auf
Spielverträge vor dem 1. 1. 00 ist § 762 nicht anwendbar. Z. JW. 03 B. 1.
4. Gleichgültig, ob die Leistung vor oder nach Entscheidung des
Spieles usw., küch, den Kontrahenten oder dessen Erben oder einen
Dritten erfoigt ist. Geleistet ist auch an den Gewinner, wenn der ver-
lierende Teil, der sein Wechselakzept an Zahlungsstatt“ dem Gewinner
für die Spielschuld gegeben hat, an den Indossator zahlt Z. R. 51360,
71#1. Als rechtswirksame Leistung gilt auch die vertragsmäßige Aufrech-
nung (Kontokurrent) E. R. 5628, 59198, JW. 02 B. 1665, 0313 203, 05 8.
Gr. 47 10°, 48119. Uber Berechnung der Aktiv- und Debetpoten aus einem
Kontokurrent bei teils gültigen, teils ungültigen Geschäften, vgl. Z. R.
J—— Vereinbarung, die bezweckt, eine Spielschuld
durch Hingabe einer Sache an Zahlangsstatt zu tilgen, ist dann nicht
rechtsbeständig, wenn sie neben und trotz der an Erfüllungsstatt er-
folgten Hingabe eines Wertobjektes eine persönliche Verpflichtung des
uldners bestehen läßt oder begründet E. R. 47“8, JW. 02B. ies. Wird
die Wette oder das Spiel nicht ausgetragen, so hat der Leistende die
Zurückforderung. Wird bei der Wette oder dem Spiele der Einsatz
hinterlegt, dann liegt in der Regel eine Leistung an den Gewinner nicht
vor (§§ 376, 379). Vgl. auch K. R. 38268, JW. 0201.
5. Auch wenn der Leistende nicht wußte, daß es sich um ein Spiel
oder eine Wette handelte (anders § 814). Die Rückforderung aus an-
deren Gründen (Minderjährigkeit, gegen die guten Sitten verstoßendes,
absolut verbotenes Spiel lvgl. Sið 8 284] — StGB. 88 285, 360
Nr. 14 sind nur polizeilicher Natur —, Unredlichkeit bei Spiel und
Wette usw.) bleibt bestehen E. JW. 04-4 Vgl. auch §8 817 A. 4.
6. Z. B. Eingehung einer Wechselverbindlichkeit, Umwandlung einer
Spielschuld in ein Darlehen (8 607,). E. R. 47 50, 51166, 52 3, 71 3e94
E. JW. O02 35%, 041/. Über die Beweislast E. IW. 00 ½ Begebung
des Wechsels, um Einwendungen abzuschneiden, macht nach § 826 schadens-
ersatzpflichtig 4E. R. 51 357, 56 321.
7. 88 780, 781. Eine Verbindlichkeit wird demnach nicht begründet,
das Geleistete lann aber nicht zurückgefordert werden. Die auf Ver-
anlassung des Gewinners einem Dritten gegenüber eingegangene Ver-
bindlichkeit ist rechtsgültig, vgl. hierzu Prot. II, 803. Bei Darlehen zum
Spiele werden häufig die Voraussetzungen der 88 138, 817 vorliegen;
vielfach wird es sich um Kreditierung eines Spielverlustes handeln, ob-
schon sie in die Form eines Darlehens eingekleidet ist, vgl. E. R. 673,
70*, JW. 06 8, 08 877.