Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 17. Tit.: Spiel. Wette. 493 
sicht des einen Theiles auf die Zahlung des Unterschieds 
gerichtet ist, der andere Theil aber diese Absicht kennt oder 
kennen muß.? 
M. II, 647, 648. Prot. II, 804. Neu eingefügt durch RTK. 
u. D. h. Sachen, die bestimmt sind, Gegenstand des Handels zu sein. 
1 A. vor § 793 u. E. R. 47 106. 
3. Die Absicht braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden — so 
verdeckte Differenzgeschäfte im Gegensatze zu reinen lofsenen) — , sie muc 
aber von vornherein bestehen; ein nachträgliches Abkommen der Parteien 
fällt also nicht darunter. ümständ e, aus denen auf die Absicht ge- 
schlossen werden kann, sind: Mißverhältnis zwischen dem Vermögen 
und den eingegangenen Engogements, Lebenslauf und Persönlichkeit, 
Eigenschaft der Papiere als bekannte Spielpapiere, Absicht, lediglich die 
Kurädifferen u gewinnen, Mangel an effektiver Erfüllung bei an- 
dauernder shoftrrerbinben Hiusige Prolongationen 2. R. 30 18, 
347, 52 „28, JW. 00½% 0268 Über Kommissionsgeschäfte als 
vreu- K.R. *nm JW. Mns 
. Er in Firgeschät (§361) braucht nicht vorzuliegen. 
gl. aber hinsichtlich der Differenzgeschäfte in Getreide 
und Eicomh der Getreidemüllerei A. 7 
7. Voll wirksam sind zunmtoee nicht verbotene Börsen- 
termingeschäfte, wenn beide Teile im Handelsregister eingetragen oder 
gemäß § 36 H#. zur Eintragung nicht verpflichtete Kaufleute (mit 
Ausnahme der sog. Minderkaufleute) oder eingetragene Genossenschaften 
sind (88 52, 53, 60, 61 Börs G.). Den Kaufleuten stehen in § 537 Börs. 
genannten Personen leich. Liegen die vorgenannten Joraussezungen en 
nicht vor, so sind die sschäfte unwirksam, vgl. aber §§ 54 bis 59 
und dazu E. R. 58 385, 76 373, JW. 0458. Verboten sind Fofeei 
Börsentermingeschäfte: a) in uenesn und Erzeugnissen der Getreide- 
müllerei — vgl. aber die Ausnahmen in BörsE. 8 67 und dazu Bek. 
RK. v. 29. 5. 08 (RGl. 240) betr. die Geschäftsbedingungen der Pro- 
duktenbörse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl —, 
b) in Anteilen von Bergwerks= oder Fabrikunternehmungen, soweit sie 
nicht durch den Bundesrat genehmigt sind — vgl. hierzu Bek. RK. 
v. 29. 5., 1. 7., 30. 10., 16. 12. 08 (RGl. 239, 465, 585, 647) — 
sowie die vom undesre verbotenen anderweitigen Geschäfte — vgl. 
Bek. RK. v. 20. 4. 99 (RGBl. 266) betr. den Börsenterminhandel, in 
Kammzeug — (88 631. *, 64:, 65 Börs .). Die Geschäfte zu a) sind 
unwirksam, das Geleistete lann zurückgefordert werden, aber nur inner- 
halb einer Frist von 2 Jahren (88 66, 69 Börs G.); dasselbe gilt für 
Differenzgeschäfte, auch wenn sie nicht“ verbotene örsentermingeschäfte 
sind (88 68, 69. Börs.); die Geschäfte zu b) sind zwar unwirksam, es 
gilt aber die Vorschrift z' 762 (88 64, 69 BorsG.). 
8. Zulässig ist ein Vergleich über einen Streit, ob Kauf= oder 
Kommissionsgef äfte oder aber Differenzgeschäfte vorliegen — 
JW. 02 BGS, Gr. 47½'#8, nicht dagegen über die Höhe der Spielschuld,
	        
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