VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 17. Tit.: Spiel. Wette. 493
sicht des einen Theiles auf die Zahlung des Unterschieds
gerichtet ist, der andere Theil aber diese Absicht kennt oder
kennen muß.?
M. II, 647, 648. Prot. II, 804. Neu eingefügt durch RTK.
u. D. h. Sachen, die bestimmt sind, Gegenstand des Handels zu sein.
1 A. vor § 793 u. E. R. 47 106.
3. Die Absicht braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden — so
verdeckte Differenzgeschäfte im Gegensatze zu reinen lofsenen) — , sie muc
aber von vornherein bestehen; ein nachträgliches Abkommen der Parteien
fällt also nicht darunter. ümständ e, aus denen auf die Absicht ge-
schlossen werden kann, sind: Mißverhältnis zwischen dem Vermögen
und den eingegangenen Engogements, Lebenslauf und Persönlichkeit,
Eigenschaft der Papiere als bekannte Spielpapiere, Absicht, lediglich die
Kurädifferen u gewinnen, Mangel an effektiver Erfüllung bei an-
dauernder shoftrrerbinben Hiusige Prolongationen 2. R. 30 18,
347, 52 „28, JW. 00½% 0268 Über Kommissionsgeschäfte als
vreu- K.R. *nm JW. Mns
. Er in Firgeschät (§361) braucht nicht vorzuliegen.
gl. aber hinsichtlich der Differenzgeschäfte in Getreide
und Eicomh der Getreidemüllerei A. 7
7. Voll wirksam sind zunmtoee nicht verbotene Börsen-
termingeschäfte, wenn beide Teile im Handelsregister eingetragen oder
gemäß § 36 H#. zur Eintragung nicht verpflichtete Kaufleute (mit
Ausnahme der sog. Minderkaufleute) oder eingetragene Genossenschaften
sind (88 52, 53, 60, 61 Börs G.). Den Kaufleuten stehen in § 537 Börs.
genannten Personen leich. Liegen die vorgenannten Joraussezungen en
nicht vor, so sind die sschäfte unwirksam, vgl. aber §§ 54 bis 59
und dazu E. R. 58 385, 76 373, JW. 0458. Verboten sind Fofeei
Börsentermingeschäfte: a) in uenesn und Erzeugnissen der Getreide-
müllerei — vgl. aber die Ausnahmen in BörsE. 8 67 und dazu Bek.
RK. v. 29. 5. 08 (RGl. 240) betr. die Geschäftsbedingungen der Pro-
duktenbörse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl —,
b) in Anteilen von Bergwerks= oder Fabrikunternehmungen, soweit sie
nicht durch den Bundesrat genehmigt sind — vgl. hierzu Bek. RK.
v. 29. 5., 1. 7., 30. 10., 16. 12. 08 (RGl. 239, 465, 585, 647) —
sowie die vom undesre verbotenen anderweitigen Geschäfte — vgl.
Bek. RK. v. 20. 4. 99 (RGBl. 266) betr. den Börsenterminhandel, in
Kammzeug — (88 631. *, 64:, 65 Börs .). Die Geschäfte zu a) sind
unwirksam, das Geleistete lann zurückgefordert werden, aber nur inner-
halb einer Frist von 2 Jahren (88 66, 69 Börs G.); dasselbe gilt für
Differenzgeschäfte, auch wenn sie nicht“ verbotene örsentermingeschäfte
sind (88 68, 69. Börs.); die Geschäfte zu b) sind zwar unwirksam, es
gilt aber die Vorschrift z' 762 (88 64, 69 BorsG.).
8. Zulässig ist ein Vergleich über einen Streit, ob Kauf= oder
Kommissionsgef äfte oder aber Differenzgeschäfte vorliegen —
JW. 02 BGS, Gr. 47½'#8, nicht dagegen über die Höhe der Spielschuld,