494 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
vgl. 8 762 A. 3. Auf wirkliche Kassageschäfte und Tageskäufe ist
§ 764 nicht anwendbar S. R. 52 250, 59 323, 667, JW. 0257. 445-B. 19,
033.225, 07 27°, Sachs. 12 556. -
9. § 1222. Wenn also aus den Umständen, z. B. Natur der Ge-
schäfte, Beruf der Partei, Vermögensverhältnissen, die Absicht hervor-
geht. Über Abschluß des Differenzgeschäfts durch einen Agenten und
die vom Geschäftsherrn ausgestellte auf effektive Lieferung lautende
Schlußscheine K. R. 5110, JW. 10 24.
Achtzehnter Titel.
Hürgschaft.“
* Die Bürgschaft, eine Unterart der Interzession, d. h. der Über-
nahme fremder Verbindlichleiten, ist ein Vertrag zwischen Gläubiger
und Bürgen. Sie ist ein einseitiger Vertrag, kann aber auch Bestand-
teil eines gegenseitigen Vertrags sein Z. R. 65"5, 66426, JW. 1150.
Ein Versprechen dem Schuldner gegenüber, für seine Schuld aufkommen
zu wollen, ist keine Bürgschaft E. JW. 04 196, 07105. Sie kann auf
einem Auftrage zwischen Bürgen und Schuldner beruhen (8775 EK. R. 591#,
IW. O7 1). Notwendig ist dies nicht. Selbst gegen den Willen des
Schuldners kann die Bürgschaft übernommen werden. Sie braucht nicht
unentgeltlich zu sein; bei Ausbedingen einer Vergütung 8 675, vgl.
auch HGB. 88 354, 394. Zahlt der Gläubiger eine Prämie, so handelt
es sich um Forderungsversicherung (a. 75 RG. 120°). Arten der Bürg-
schaft: die Nachbürgschaft (Afterbürgschaft), d. h. die Bürgschaft für die
Verpflichtung des Bürgen; Rückbürgschaft, d. h. die Bürgschaft für die
Regreßforderung des Bürgen gegen den Hauptschuldner; Scha dlosbürg-
schaft (Indemnitätsbürgschaft), d. h. die Bürgschaft für den Ausfall, den
der Gläubiger trotz Anwendung der Diligenz beim Schuldner erleidet.
E. R. 75 167. Keine Bürgschaft: die kumulative Schuldübernahme (Schuld-
mitübernahme), bei welcher ein Dritter als Gesamtschuldner neben den
Schuldner tritt, der neue Schuldner eine eigene selbständige Verbindlich-
keit übernehmen soll, deren Fortbestand von der Verbindlichkeit des ur-
sprünglichen Schuldners unabhängig sein soll E. R. 51 ½0, 59 288, 64 220,
68 180, 71 18, JW. 08 81 187. 677, 091%, 10 26o. 11%%, Gr. 50 „, 5317,
54 150, die kum. Schuldübernahme verlangt die Zustimmung des Gläu-
bigers; der Garantievertrag, wodurch die Gefahr eines geschäftlichen
Unternehmens dem Unternehmer gegenüber übernommen wird, #. R. 61½,
Gr. 515% und der Kreditauftrag (§ 778). Uber die Bedeutung einer
Wechselbürgschaft, die im Sinne des bürgerlichen Rechtes keine Bürg-
schaft ist, 2. R. 40 , 48 ½52, 51110, JW. 03 B.9. Uber analoge Anwen-
dung 9§8 5712, 12512, Ges. über das Verlagsrecht v. 19. 6. 01 § 362,
Satz 2; über Rat und Empfehlung § 676. Die 88 420 ff. finden auf
die Bürgschaft nur soweit Anwendung, als ausdrücklich darauf Bezug
genommen wird, vgl. 88 769, 774 (E. R. 5340). Keine Zuständigkeit des
Kaufmannzgerichts für Klagen gegen den Bürgen 1J. R. 71. Statuten.
kollision #4. R. 54 1, 61 143, 60 30, 712.