498 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
h) Einreden d. Hauptschuldners 8. 768.
Der Bürge! kann die dem Hauptschuldner zustehenden
Einredens geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann
sich der Bürge nicht darauf berufen, daß der Erbe für die Ver-
bindlichkeit nur beschränkt haftet.“
Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, daß der
Hauptschuldner auf sie verzichtet.5
1 671, 6722 Satz 26 II 707, IIb 753, III 752. M. II, 661 bis 663.
Prot. 11, 464 bis D. 92.
1. Auch der selbsccchuldnerische E. R. 34 57.
2. Ob er sie geltend machen muß, entscheidet sich nach dem
zwischen ihm und dem Schuldner bestehenden Fausalverhältnis unter
Berücksichtigung der §8 157, 242, 2761 E. R. 5
3. § 202 A. 6. Z. B. der Wrjchimng F8 222), der fehlenden
Gegenleistung (§ 320). Selbstverständlich hat er gemäß 88 7651, 767
alle Einwendungen, wodurch die Hauptverbindlichkeit ganz! oder teilweise
aufgehoben wird, z. B. Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit (Unsittlich-
keit der Hauptforderung E. Gr. 53 708), Zahlung, Hinterlegung (8 378,
ogl. auch § 379 A. 2), Stundung 2. K. 56 310, 58 258, Erlaß, bereits er-
folgte Aufrechnung sowie Anfechtung der Hauptverbindlichkeit durch den
Hauptschuldner — bei noch nicht erfolgter Anfechtung und einer dem
Gläubiger r „s Aufrechnungsbefugnis § 770 —, Unmöglichkeit
der Leistung (§ 275) — bei Herbeiführung der Unmöglichkeit durch den
Bürgen bleibt er verhaftet —, das den Hauptschuldner freisprechende
rechtskräft. Urteil. &. JW. 09 016. Die in Unkenntnis der Einrede be-
wirkte Leistung kann der Bürge zurückfordern (88 812 ff.). Wegen der
Abweichung beim Zwangsverhkeiche KO. § 193 (die Rechte der Gläu-
biger gegen Bürgen bleiben unberührt). Uber Aufrechnung des Bür-
gen § 387 A. 1. Die gegenüber dem Hauptschuldner eingetretene Unter-
brechung der Verjährung wirkt nicht gegen den Bürgen und die gegen
den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner
(§ 4250). Rechtsbehelfe, die auf einer Dispositionsbefugnis des Schuld-
ners beruhen (z. B. §§ 346, 462, 467, a. M. für die Minderungseinrede
E. R. 66 335) kann der Bürge nicht geltend machen, so nicht den Vor-
behalt gemäß § 3413 E. R. 53 658 und nicht die Wahlerklärung bei der
Wahlschuld (§ 263). Dem Nachbürgen stehen auch noch die Einreden
des Bürgen zu. Veosteem zuncher stehen dem Bürgen auch diejenigen
Einreden und Einwendungen zu, welche in seiner Person erwachsen sind,
z. B. Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags, ihm gewährte Stundung.
4. 8§ 1975 ff. Denn der Gläubiger soll gerade durch die Bürg-
schaft gegen die Unzulänglichkeit des Vermögens des Schuldners gesichert
werden. Aus demselben Grunde wird ihm auch die Einrede aus §8 519
nicht zuste en. Vgl. § 765 A. 2.
Vgl. § 7671 Satz 3. Verzichtet der Bürge auf eine dem Haupt-
schulduer zustehende Einrede, so liegt kein Bürgschaftsversprechen, sondern
ein nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilendes Schuldversprechen vor.