Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

498 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
h) Einreden d. Hauptschuldners 8. 768. 
Der Bürge! kann die dem Hauptschuldner zustehenden 
Einredens geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann 
sich der Bürge nicht darauf berufen, daß der Erbe für die Ver- 
bindlichkeit nur beschränkt haftet.“ 
Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, daß der 
Hauptschuldner auf sie verzichtet.5 
1 671, 6722 Satz 26 II 707, IIb 753, III 752. M. II, 661 bis 663. 
Prot. 11, 464 bis D. 92. 
1. Auch der selbsccchuldnerische E. R. 34 57. 
2. Ob er sie geltend machen muß, entscheidet sich nach dem 
zwischen ihm und dem Schuldner bestehenden Fausalverhältnis unter 
Berücksichtigung der §8 157, 242, 2761 E. R. 5 
3. § 202 A. 6. Z. B. der Wrjchimng F8 222), der fehlenden 
Gegenleistung (§ 320). Selbstverständlich hat er gemäß 88 7651, 767 
alle Einwendungen, wodurch die Hauptverbindlichkeit ganz! oder teilweise 
aufgehoben wird, z. B. Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit (Unsittlich- 
keit der Hauptforderung E. Gr. 53 708), Zahlung, Hinterlegung (8 378, 
ogl. auch § 379 A. 2), Stundung 2. K. 56 310, 58 258, Erlaß, bereits er- 
folgte Aufrechnung sowie Anfechtung der Hauptverbindlichkeit durch den 
Hauptschuldner — bei noch nicht erfolgter Anfechtung und einer dem 
Gläubiger r „s Aufrechnungsbefugnis § 770 —, Unmöglichkeit 
der Leistung (§ 275) — bei Herbeiführung der Unmöglichkeit durch den 
Bürgen bleibt er verhaftet —, das den Hauptschuldner freisprechende 
rechtskräft. Urteil. &. JW. 09 016. Die in Unkenntnis der Einrede be- 
wirkte Leistung kann der Bürge zurückfordern (88 812 ff.). Wegen der 
Abweichung beim Zwangsverhkeiche KO. § 193 (die Rechte der Gläu- 
biger gegen Bürgen bleiben unberührt). Uber Aufrechnung des Bür- 
gen § 387 A. 1. Die gegenüber dem Hauptschuldner eingetretene Unter- 
brechung der Verjährung wirkt nicht gegen den Bürgen und die gegen 
den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner 
(§ 4250). Rechtsbehelfe, die auf einer Dispositionsbefugnis des Schuld- 
ners beruhen (z. B. §§ 346, 462, 467, a. M. für die Minderungseinrede 
E. R. 66 335) kann der Bürge nicht geltend machen, so nicht den Vor- 
behalt gemäß § 3413 E. R. 53 658 und nicht die Wahlerklärung bei der 
Wahlschuld (§ 263). Dem Nachbürgen stehen auch noch die Einreden 
des Bürgen zu. Veosteem zuncher stehen dem Bürgen auch diejenigen 
Einreden und Einwendungen zu, welche in seiner Person erwachsen sind, 
z. B. Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags, ihm gewährte Stundung. 
4. 8§ 1975 ff. Denn der Gläubiger soll gerade durch die Bürg- 
schaft gegen die Unzulänglichkeit des Vermögens des Schuldners gesichert 
werden. Aus demselben Grunde wird ihm auch die Einrede aus §8 519 
nicht zuste en. Vgl. § 765 A. 2. 
Vgl. § 7671 Satz 3. Verzichtet der Bürge auf eine dem Haupt- 
schulduer zustehende Einrede, so liegt kein Bürgschaftsversprechen, sondern 
ein nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilendes Schuldversprechen vor.
	        
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