Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 18. Tit.: Bürgschaft. 199 
4. Mehrheit von Bürgen 8. 769. 
Verbürgen sich Mehrere für dieselbe Verbindlichkeit 1, so“ 
haften sie als Gesammtschuldner 2, auch wenn sie die Bürgschaft 
nicht gemeinschaftlich: übernehmen. 
1 678, II8 709, IIb 754, III 7538. M. II, 666, 667. Prot. II, 467, 468. 
8 68. 
1. Sog. Nitürgen (§7742). Die Haftung der Mitbürgen braucht 
nicht ein und dieselbe zu sein. f#o kann der eine Mitbürge selbstschuld- 
nerisch, der andere unter der Einrede der Vorausklage haften, die Haf- 
tung des einen kann noch von weiteren Bedingungen abhängig sein als 
die des aneen 
§88 421 ff. Wegen des Verhältnisses der Bürgen untereinander 
88 4 774 2. Unzulässig ist die Eintragung einer gemeinschaftlichen 
Sicherungshypot ek für mehrere Gesamtbürgen E. KG. 28 
3. So daß abweichend von 843 ““o“? 3“ Sortien, auch 
wenn der zweite Bürge von dem Vorhandensein eines ersten Bürgen 
nichts weiß. 
5. Einreden des Bürgen 
)Berzögerliche aa) bei An- 
fesstbark. d. Hauptverbindlichk. 
b) bei möglicher Aufrechnung §. 770. 
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers ver- 
weigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das 
seiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft an- 
zufechten. 
Die gleiche Befugniß hat der Bürge?, solange sich der 
Gläubiger? durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des 
Hauptschuldners befriedigen kann.“ 
II 710, I1 b 755, III 754. M. II, x „Vrot. II, 464 bis 456, 470, 471. 
D. 92. — 88 11371, 1211. 66B. 58 1 
1. Die Erfüllungsweigerun u steht 9 dem Bürgen (auch dem 
selbstschuldnerischen) bis zum Erlöschen des Anfechtungsrechts zu (ogl. 
119, 124, 142, 143) E. R. 66833. Die Anfechtung selbst hat der 
Schuldner zu erklären Z. R. 59 820. Bildet Täuschung oder Drohung 
den Anfechtungsgrund, so wird der Bürge geschützt durch die peremp- 
torische Einrede der unerlaubten Handlung, die in nicht entzogen 
werden kann (8 768"“). Die in Unkenntnis des Anfechtungsrechts be- 
wirkte Leistung kann der Bürge zurückfordern, wenn die Anfechtung 
später erfolgt (88 142, 812 f.). Für den Fall der durch den Haupt- 
schuldner bereits olgten Anfechtung oder Aufrechnung 8 7681. 
7 Auch der selbstschuldnerische (§ 773 A. 2). 
Siess 387 ff. Dasselbe gilt nicht bei einer nur dem Hauptschuld- 
ner zuste enden Aufrechnungsbefugnis (3. B. 8 393). Die Einrede ist 
auch zuständig, wenn die Schuldnerforderung nur teilweise die Gläubiger- 
sorderung deckt. Verfügt der Schuldner vor der Inanspruchnahme des 
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