500 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Bürgen durch den Gläubiger über die ihm gegen letzteren zustehende
Forderung, dann fällt das Recht des Bürgen zur Erfüllungsverweigerung
weg E. R. 625", desgleichen wenn der Gläubiger die Aufrechnungslage
beseitigt. Der Bürge hat nicht das Recht, eine Forderung des Haupt-
schuldners aufzurechnen —. R. 59 210, wohl aber seine eigene X R. 53405.
i get Aufrechnung einer dem Bürgen zustehenden Forderung vgl.
387 A. 1.
4. Die Einreden aus § 770 sind aufschiebende Einreden im Sinne
des BG#B. (8 202 A. 6). Sie sind kein Hemmungsgrund für die Ver-
jährung des Anspruchs gegen den Bürgen (8 2022).
b) Voransklage aa) im allg. §. 771.
-Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers ver-
weigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung
gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede
der Vorausklage . ·
Alsn IIb 756, 111 755. M. II, 667 bis 669. Prot. 11,
1. Erst dann, wenn der Bürge die Einrede erhebt, hat der Gläu-
biger darzutun, daß die Zwangsvollstreckung erfolglos versucht worden
ist; bei einer für eine Geldforderung bestehenden Bürgschaft vgl. § 772.
Bei der Schadlosbürgschaft (A.“ vor § 765) gehört die vergebliche In-
anspruchnahme des Schuldners bzw. im Falle des Konkurses (§ 7731
Nr. 3) die Feststellung des Ergebnisses zur Begründung der Klage.
Kann Gläubiger aber die Mindesthöhe seines Ausfalls im Konkurse
nachweisen, so kann er gegen den Bürgen vorgehen 2. R. 75 7, JW.
11975. Falls der Schuldner später wieder zum Vermögen gelangt, kann
der Bürge die Einrede nicht darauf stützen. Die Einrede der Voraus-
klage (§ 202 A. 6) ist kein Hemmungsgrund der Verjährung (8 2022).
Die Einrede versagt, wenn die Bürgschaft auf seiten des Bürgen ein
Handelsgeschäft ist (OÖGB. 8 349, vgl. aber HGB. 8§ 351 bei Bürgschaft
eines Minderkaufmanns) und wenn die Bürgschaft für die Erfüllung
eines Panzsvergieich ohne Vorbehalt der Einrede übernommen wird
(K O. 8.194).
2. Über Ausschluß der Einrede § 773.
bb) Durchführung §. 772.
Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muß
die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen: des Haupt-
schuldners an seinem Wohnsitz: und, wenn der Hauptschuldner
an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassungs hat,
auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und
einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte“ ver-
sucht werden.