Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 18. Tit.: Bürgschaft. 501 
Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht“ oder ein Zurück- 
behaltungsrecht? an einer beweglichen Sache! des Hauptschuld- 
ners zu, so muß er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. 
Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für 
eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide For- 
derungen durch den Werth der Sache gedeckt werden.? 
1 674:, IIa 711·:, IIb 757, III 756. M. II, 669, 670. Prot. II, 468, 
469 VI, 197, 198. — 8 777, 8PO. 8 777. 
1. 8 90, 83PO. 88 808 ff., also nicht auch in Forderungen und 
andere Vermögensrechte (88 828 ff.). Die Zwangsvollstreckung wegen 
einer beliebigen anderen Forderung genügt nicht, vgl. aber 87731 Nr. 4. 
2. 88 7 ff., 3PO. 8 13; bei mehreren Wohnstten an jedem. 
3. 982695. 3PO. 821. 4. 8PO. 8§ 16 
5. Auch wenn der oohustt usw. im Auslande liegt, vgl. aber 
8§773 Nr. 2 u. 4. Das Vorhandensein beweglicher Sachen an einem 
anderen Orte gibt dem Hauptschuldner nicht die Einrede der Voraus- 
tlage. 6. 88 559, 1204 ff., 1257; 3PO. 8 8041. 
7. 8 273; HGB. 369 bis 372. 
8. Beim Pfandre te gemäß §88 1288 ff. Über die dem „Gläubiger 
obliegende Sorgfalt zur Erhaltung der Pfänder 3. JW. 05780. Beim 
Zurückbehaltungsrecht ist Zwangsvollstreckung erforderlich (8P. 88 814 ff.), 
falls nicht etwa die Einwilligung des Eigentümers vorliegt. Beim kauf- 
männischen Zurückbehaltungsrechte kann die Befriedigung gemäß 88 1228ff. 
erfolgen, falls ein vollstreckbarer Titel für das Recht auf Befriedigung 
aus der zurückbehaltenen Sache erlangt ist (HG. *r*? 
9. 3PO. 88 777. Vgl. 8 7737 letzter Satz. 
ec) Ausschluß §. 773. 
Die Einrede der Vorausklage: ist ausgeschlossen: 
1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet ?2, insbesondere 
wenn er sich als Selbstschuldner 3 verbürgt hat; 
2. wenn die Rechtsverfolgung" gegen den Hauptschuldner 
in Folgc einer nach der Uebernahme der Bürgschaft ein- 
getretenen Aenderung des Wohnsitzes?, der gewerblichen 
Niederlassung" oder des Aufenthaltsorts! des Haupt- 
schuldners wesentlich s erschwert ist; 
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners der Kon- 
kurs eröffnet ist?; 
4. wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das 
Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung 0 
des Gläubigers führen wird. 
In den Fällen der Nr. 311, 4 ist die Einrede insoweit 
zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache
	        
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