502 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
des Hauptschuldners befriedigen kann ½2, an der er ein Pfand-
recht oder ein Zurückbehaltungsrecht hatus; die Vorschrift des
§. 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
1 675, II a 712, IIb 758, III 757. M. II, 670 ff. Prot. II, 469, 476,
477. — 8 289·2.
1. 8§ 771 N. 1. 2. Der Verzicht kann ausdrücklich oder still.
schweigend sein, schriftliche Form ist nicht erforderlich. Ein stillschweigen-
der Verzicht liegt in der Erklärung des Bürgen, daß er die sofortige
Erüllme der Verbimdlichkeit zur Verfallzeit verspreche (M. II, S. 670).
3. 88 5712, 1251. Im übrigen gelten für die selbstschuldnerische
Bürgschaft die g6 767 bis 770.
4. Hierunter ist sowohl die Ausklagung der Forderung als auch
die Realisierung eines Pfandrechts (§8 1228 ff.) gemeint.
5. bis 7. 9§ 772 A. 2 bis 4.
8. Z. B. bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder
wenn der neue Aufenhaltsort des Hauptschuldners unbekannt ist.
#88 102 ff. Vgl. aber Abs. 2. Bei Aufhebung des Er-
öffnungsbeschlusses KO. 88 109, 116 erlangt der Bürge die Einwendung
wieder, nicht dagegen bei Aufhebung des Verfahrens in den Fällen der
88 16# 190 sowie bei Einstellung des Verfahrens gemäß KO. 88 202 ff.
. D. h. auch nicht zur teilweisen. Die Existenz von Forderungen
’i nicht in Betracht. vat aber Abs. 2.
11. KO. 8 1277. 2. Ohne vollstreckbaren Titel § 772 A. 8.
13. 8 772 A. 6 u. 7, vgl. auch KO. 88 48, 49 Nr. 4.
6. Berhältnis des Bürgen zum
Soerfültms d a) Rückgriff §. 774.
Soweit der Bürge: den Gläubiger befriedigt?, geht die
Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn
über.s Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des Gläu-
bigers geltend gemacht werden.“ Einwendungen des Haupt-
schuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden
Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.5
Mitbürgen haften einander nur nach §. 426.5
1 676, II a 713, IID 759, III 7568. M. 11, 672 bis 676. Prot. II, 477
bis 419. 56B. 8 356.
1 Auch der selbstschuldnerische.
2. 88 362, 364, 378, 389 (ZE. R. 53405, JW. 07 75), BPO. 88 8153,
819. Hierher gehört auch der schenkweise Erlaß durch den Gläubiger
(§ 397), es sei denn, daß der Erlaß auch dem Hauptschuldner gegenüber
gilt. b der Bürge verpflichtet ist, den Hauptschuldner von der Be-
friedigung zu benachrichtigen, hängt von dem zwischen ihnen bestehenden
Kausalverhältnis ab (vgl. z. B. 88 666, 681). Liegt ihm eine solche
Pflicht ob und erfüllt er sie nicht, so hat der Schuldner, der den Gläu-
biger in Unkenntnis von seiner Befriedigung durch den Bürgen noch-
mals befriedigt, einen Erstattungsanspruch gegen letzteren, wogegen er
ihm seinen Bereicherungsanspruch abzutreten hat.