VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 18. Tit.: Bürgschaft. 503
3. Und zwar mit allen Nebenrechten (§8 399 bis 404, 406 bis 410,
412). E. R. 60 1½8, 651½9. Wegen Zinsen E. R. 61317. Der Haupt-
schuldner hat dann gegen den Bürgen alle Einwendungen, die ihm zur
Zeit der Befriedigung des Gläubigers gegen diesen zustanden (§ 404),
er kann insbesondere auch eine ihm gegen den Gläubiger zustehende
Forderung aufrechnen E. R. 592058. Dem Bürgen gegenüber bleibt die
Einrede der nach der Befriedigung des Gläubigers eingetretenen Ver-
jährung bestehen. Wenn die Bürgschaft auf Auftrag oder auf Geschäfts-
führung ohne Auftrag beruhte (§ 775), so kann der Bürge auch den
Anspruch aus § 670 bzw. § 683 geltend machen, was wegen der Zinsen
(§ 256) und wegen Verjährung der Hauptforderung erheblich sein kann;
dann kann der Schuldner eine ihm gegen den befriedigten Gläubiger
zustehende Forderung nicht aufrechnen Z. R. 59 209. Über die Rechte
es Bürgen im Konkurse des Hauptschuldners KO. 88 67, 154, 168
Nr. 2, Z. R. 14 1, 32 3/. Statutenkollision Z. R. 61 45. Der Bürge
sn dem Schuldner gegenüber auf den Übergang der Forderung ver-
zichten. .
4.§§2688,4269Satz2,11431,1164,1176,1275.Z.B.wenn
dem Gläubiger für mehrere Forderungen, von denen nur für eine die
Bürgschaft übernommen ist, ein Pfandrecht bestellt ist. Hier braucht
der Gläubiger nicht einen entsprechenden Teil des Pfandrechts dem
leistenden Bürgen abzutreten. Vgl. auch E. R. 8291, 53 405, 76 188.
5. Z. B. wenn der Bürge materieller Hauptschuldner ist. An und
für sich ist 8 774 davon ganz unabhängig, ob und welches Rechtsverhältnis
zwischen Bürgen und Schuldner besteht.
6. Im Zweifel Regreß nach Kopfteilen. Wegen der Haftung
gegenüber dem Gläubiger § 769. Uber die Bedeutung der Wechsel-
ürgschaft A.“ vor 8 765.
b) An auf Befreinn
?re, Bsü ou8 8. 775.
Hat sich der Bürge! im Auftrage? des Hauptschuldners
verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Ge-
schäftsführung ohne Auftrag wegen der Uebernahme der Bürg-
schaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner
zus, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft ver-
langen“:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners
wesentlich verschlechtert haben 5;
2. wenn die Rechtsverfolgung" gegen den Hauptschuldner in
Folge einer nach der Uebernahme der Bürgschaft ein-
getretenen Aenderung des Wohnsitzes", der gewerblichen
Niederlassung oder des Aufenthaltsorts" des Haupt-
schuldners wesentlich 10 erschwert ist;