Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

506 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
fang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten 
Zeit hat. 
11a 716, 1I b 762, 111 761. M. II, 681, 689. Prot. II, 488 bis 45, 
VI, 198. 
1. Ist die Bürgschaft für innerhalb bestimmter Zeit erst ent- 
stehende Verbindlichkeiten übernommen, so haftet der Bürge ohne 
zeitliche Einschränkung in der Regel für alle während dieser Zeit ent- 
standenen, wenn auch noch nicht fälligen Verbindlichkeiten E. R. 63 1. 
2. Eine Bürgschaft für eine zu einer bestimmten Zeit zahlbare 
Geldschuld ist nicht eine auf eine besinmmte Zeit beschränkte Bürgschaft. 
3. Die Befreiung tritt nicht ein, wenn der Bürge zu einer 
Stundung auf einige Zeit seine Zustimmung gibt; denn darin liegt 
eine Aup#abe der Peschränkung der Haftung auf bbestimmte Zeit 3. 
JW. 033.-252. 4. § 12 
5. Abgesehen von * Bürgschaft für bestimmte Zeit ist der Gläu. 
biger nicht verpflichtet, die Beitreibung der Forderung vom Haup 
schuldner irgendwie zu beschleunigen, da der Bürge durch die Vohe 
§ 775 geschützt ist, auch sich durch Befriedigung des Gläubigers helfen 
kann (8 774) E. * 65 5, Gr. 54757, Sachs. 16 /8. Die analoge An- 
wendung des 8 1166 ist ausgeschlossen (&K. R. 6517). Bei arglistigem 
Verhalten haftet der Gläubiger für etwaigen Schaden nach allgemeinen 
Grundsätzen, vgl. insbesondere § 826. E. R. 65 1?c. 
6. A.“ vor § 104. Die Anzeige kann nicht zurückgenommen 
werden. 7. 8. 773. 
8. Die Anzeige braucht sonach nicht vor Ablauf der Bürgschaftszeit 
zu erfolgen. Der Gläubiger hat die Rechtzeitigkeit der Anzeige darzutun. 
II. Kreditauftrag §. 778. 
Wer einen Anderen beauftragt, im eigenen Namen und 
auf eigene Rechnung einem Dritten? Kredit zu geben, haftet dem 
Beauftragten für die aus? der Kreditgewährung entstehende 
Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.“ - 
168011u71711b763111762·M.11682Us684.Ptvt.11 
485 486. 
1. Der Kreditauftrag ist kein Auftrag im Sinne des § 662; es 
liegt kein negotium alienum vor (8 662 .n Die Annahme dieses 
„Auftrags“ verpflichtet also noch nicht den Jousdiemun zur Kredit- 
gewährung (a. M. E. R. 5412, 56135). In dem Kreditauftrage, der der 
schriftlichen Form nicht bedarf, E. R. 50 ½0, übernimmt der Auftraggeber 
die Haftun . für den aus der Kreditgewährung dem Beauftragten ent- 
standenen Schaden (verbis Verbindlichkeit). Im Sinne des Be#. liegt 
die entsprechende Anwendung der 88 665, 666, 671. Über den Unter- 
schied zwischen Kreditbürgschaft und Kreditauftrag E. JW. 1147, Soch 
15 219, zwischen Kreditbrief E. R. 64 110 und zwischen der Bürgschaft 3 
JW. 10 Wegen Kreditanweisung § 783 M. 1 
. Einem bestimmten Dritten.
	        
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