VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 20. Tit.: Schuldverspr. u. Schuldanerk. 509
Damit ist zugleich § 1192 insofern modifiziert, als bei Vergleichen ein
Irrtum, der nicht den als feststehend zugrundegelegten Sachverhalt,
sondern den Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit betrifft, nicht
als Irrtum über den Inhalt der Erklärung angesehen werden soll und
daher keine Anfechtung auf Grund des § 119 begründet "7 R. 61 330);
dagegen kann er zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (8 123
A. 3) benutzt werden, da sich im übrigen die Nichtigkeit und Anfecht-
barkeit nach den für Rechtsgeschäfte und Verträge. bestehenden all-
gemeinen Vorschriften (88 139 bis 144) richtet, 2. JW. 05 ?#28, Gr. 49 916.
— Wegen Rückforderung des Geleisteten §§ 812 ff., 821, E. R. 61 31.
9. 3. B. der Testamentserbe schließt mit den Gläubigern des
Nachlasses einen Vergleich, es stellt sich aber hinterher heraus, daß das
Testament nichtig ist, oder daß eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Vgl. auch E. Gr. 50 ao.
10. Es genügt also noch nicht, daß ohne den Irrtum der Vergleich
so nicht geschlossen sein würde, wie er geschlossen ist, vielmehr ist er-
forderlich, daß ohne den Irrtum gar kein Streit oder keine Ungewißheit
entstanden sein würde. Z. B. zwischen Testamentserben und Vermächtnis-
nehmer entsteht Streit über die Höhe des Vermächtnisses, später stellt
sich aber die Nichtigkeit des Testaments heraus.
11. 8 194 A. 1.
12. Auch in diesem Falle findet der Unwirksamkeitsgrund des Abs. 1
Anwendung. Die damit gegebene Beschränkung der Anfechtung
wegen Irrtums ist aber, wenn der gesamte Sachverhalt als feststehend
angenommen wurde, ohne praktische Bedentung.
13. Eine weitere Besonderheit des privatrechtlichen Vergleichs
in § 782.
Zwanzigster Titel.
Schuldversprechen. Schuldanerkenntniß.“
* Durch das Schuldversprechen (8 780) soll eine neue Verbind-
lichkeit geschaffen, durch das Schuldanerkenntnis (§ 781) eine bereits be-
stehende Verbindlichkeit anerkannt werden. Die Grenzen sind aber
slüssig, . R. 68 305. Bei dem Schuldanerkenntnis behält der Gläubiger
seine Forderung aus dem fortbestehenden alten Schuldverhältnis und
gewinnt formell einen weiteren Anspruch aus dem abstrakten Vertrage
E. R. 62 15). Wenn ein Dritter durch ein abstraktes Schuldversprechen
dem Gläubiger die Zahlung der von seinem Schuldner geschuldeten
Leistung verspricht, so entsteht zwischen diesem und dem Dritten kein
Gesamtschuldverhältnis im Sinne der §8 421, 426, E. R. 67 1130.
1. Schuldversprechen 8. 780.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung?
in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen die Ver-
pflichtung selbständig begründen solls (Schuldversprechen #), ist,