Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Personen. 2. Tit.: Juristische Personen. I. Vereine. 15 
Eintragung" in das Vereinsregister" des zuständigen Amts- 
gerichts. 
1 41. 42, II 231, IIb 211, 111 211. M. 1 78. Prot. I, 476. D. 6. dic, 
ändert durch I#Gilt nicht in den Konsularbezirken und Schußgebieten. 
Konsch#o, 8 31. Schuhgeb# 8# #8, 9 23, M. 3. 
1. Die Privatvereine zerfallen in Bereine mit Sitz im Inlande 
21, 22, und ohne einen solchen (8 23). Erstere in zwei Gruppen: 
wirtschastliche, bei denen ein Hauptzweck eigener wirtschaftlicher Ge- 
schöftsbetrieb ist (§22), z. B. zur Versorgung der Witwen, Inkasso- 
vereine, nicht aber Bereine zur Auskunft über Kreditverhältnisse, und 
iolche, für die dieser Zweck gar nicht oder nur als Mittel zur Erreichung 
cines andern Zwecks besteht, sog. ideale Vereine, z. B. gemeinnützige 
K. 1G. 36 1%, wohltätige, gesellige, wissenschaftliche, künstlerische, politische, 
religiöse (§ 211. Nur für die legte Gruppe gelten die besonderen Vor- 
schriften der 88 55 ff. Hat der Verein einen wirtschaftlichen Zweck, so 
in die Eintragung abzulehnen. Rechtsmittel 8 60 UM. 3. 
2. Bgl. auch FxGG. 8 32.— Gleichwohl ist Beschränkung des Rechts- 
erwerbs durch das Landesrecht innerhalb der Schranken des a. Z6 mög- 
lich Über nicht rechtsfähige Bereine §854. — Wegen des Schutzes 
des Vereinsnamens fs. 8 12 A. 2, Eintragung § 64, Zusatzbezeichnung 
§ 55. DTurch Eintragung eines bereits rechtsfähigen Vereins entsteht kein 
neuer Berein. 
3. nach §§ 55 bis 66. — Durch Eintragung in einem andern 
Bundesstaate nicht zu umgehende E. R. 77 10). — nach Landes. 
recht für Neligio onsgesellschaften und geistliche Gesellschaften in a. 34, 
K KG. 27 gl. aber Schutzgeb. G. 8 14. — Im übrigen für inlän- 
dische nicht wirtschaftliche Vercine nur dieser Weg zur Erlangung der 
Nechtesäh bigein 
v. 12. 11. 98 iReichs-Zentralbl. S. 438.. 
8 56, also keine Anwendung von FG. 87. 
2. Wirtschaftliche Bereine §. 22. 
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirthschaftlichen Ge- 
schäftebetrieb gerichtet ist1, erlangt in Ermangelung besonderer 
reichsgesetzlicher Vorschriften? Rechtsfähigkeit durch staatliche Ver- 
leihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate?" zu, in dessen 
Gebiete der Verein seinen Sitz“ hat.5 
1 41, 4. I1I 8 23 /, I110 23-#, 111 215. M. I. 7. Prot. 1 476. Geänd. 
d Kln 121 . — GE#l#4 nicht in den Lonsularbegirten und Schungebieten. 
Konf#i##. V31, Schußgebi#y. N 3. — 83 
1. 6 21 M. 1. 2. Solche emogicchen die Erlangung der 
Nechtsfähigkeit ohne staatliche Verleihung, insbesondere für die Gesell- 
schaften des H#. mit jur. Persönl. (88 6, 105 bis 178, Aktiengeiell- 
schaft, Kommanditgesellschaften auf Aktien), Kolonialgesellschaften RG. 
v. 1.. 3. Ju bzw. v. 2. 7. 99 88 8 bis 10, KonsGG. S. 30„ Erwerbs. 
uXnd Wirtschaftsgenossenschaften „RG. v. I. b. 8.) u. 20. 5. 0X, Gesell. 
schaften mit beschränkter Haftung (R. v. 20. 4. 12 u. Ml. D. 8,
	        
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