VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 22. Tit.: Schuldverschr. a. d. Inhaber. 525
1. Also Zug um Zug (§ 274), Ausnahmen in 88 800, 804.
2. Denn nur hierdurch wird der Aussteller vor der Weiterbegebung
geschützt. Vgl. §8 799, 804.
3.-Holschuld — Präsentationspapier —, bei Geldschulden vgl.
§ 7958 Satz 1 (Wohnsitz od. gewerbl. Nicderlassng. w egen Erteilung
einer Quittung § 368. Bei schlagszahlung wird die Quittung auf
das Papier sebn zu setzen sein (vgl a. 39). — Vgl. 88 807, 8082.
6. Erteil.e. nenen Schuldvschrbg. §. 798.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber in Folge
einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht
mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher
Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale? noch mit Sicherheit
erkennbar sind s, von dem Aussteller die Ertheilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen" Aushändigung der
beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er
zu tragen und vorzuschießen.
1 6, II 797, IID 169. III 768. M. 11, 713. Prot. II, 554, 555. —
a. 174, 175. H#. 8. 2
1. Auch wenn er kein Rechl zur Verfügung über das Papier hat.
2. Z. B. die Nummer des Papiers.
3. Anderenfalls muß der Inhaber das Aufgebot (8 799) veranlassen
(ogl. aber auch 8 804). Bei Banknoten vgl. Banke. 8 4" und bei
Beichstessenscheinen R. v. 30. 4. 74 862; r--.p auch RSchO. 8 16, 21.
Bgl. WV. VO. v. 26. 1. 00 8 4%2. 98 23.
& 798 ist auf die im § 807 genannten Urkunes Sch anwendbar.
7. Aufgebot. a) Voraussetzung §. 799.
Eine abhanden gekommene: oder vernichtete? Schuldver-
schreibung s auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das
Gegentheil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für
kraftlos erklärt werden.“ Ausgenommen sind Zins-, Renten- und
Gewinnantheilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzins-
lichen Schuldverschreibungen.5
Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber
auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der
Zahlungssperre" erforderliche Auskunft zu ertheilen?" und die
erforderlichen Zeugnisses auszustellen. Die Kosten der Zeug-
nisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.“
1 69, IIa 7281, IID 784, 1II 788. M. 11, 705, 706. Prot. II, 546.
547. VI, 385, — — Hinsichtlich des Inbaber#che.s vgl. Schedð.
8 27; a. 101, 174, 178.