Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 22. Tit.: Schuldverschr. a. d. Inhaber. 531 
Durch die Umschreibung wird das Inzaberpapier Rektapapier. Über- 
tragung gemäß 88 398 ff. Befreiende Leistung nur an den wirklichen 
Gläubiger, es sei denn, daß zwischen Gläubiger und Schuldner die 
Qualität als Legitimationspapier vereinbart ist und diese Qualität aus 
dem Papiere hervorgeht. Das Rektapapier bleibt aber Präsentations- 
papier § 797 (wichtig wegen Verzugsfolge). Aufgebot nur zulässig, wenn 
es zugleich Legitimationspapier . bei Verlust des Namenspapiers 
daher § 371 Satz 2 anwendbar. Die Umschreibung auf den Namen sowie 
deren Wiederaufhebung sind nicht stempelpflichtig 4. R. 40 18. 
2. Die Verpflichtung kann aber in der Urkunde übernommen 
werden. Vgl. auch a. 101 und die dort angef. AUG. Für Preußen vgl. 
auch BO. betr. das Verwaltungsstreitverfahren wegen Beitreibung von 
Geldbeträgen (GS. S. 545) § 32. 
II. Verpflichtungszeichen §. 807. 
Werden Karten 1, Marken? oder ähnliche Urkunden 3, in 
denen ein Gläubiger nicht bezeichnet“ ist, von dem Aussteller 
unter Umständen ausgegeben 5, aus welchen sich ergiebt, daß er 
dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will s, so finden 
die Vorschriften des §. 793 Abs. 1 und der 8§. 794, 796, 
797 entsprechende Anwendung.7 . 
1702,118785,nh792,m791.M.n,721,·722.Prot.11,56-,582· 
1.8.B.Fahrkarten(E.JW.05M,Sachs.068)u.Kilometer- 
hefte der Eisenbahnen, Theaterbilletts. Straßenbahnbilletts sind Quit- 
tungen und zugleich Legitimationspapiere. 
2. Z. B. Speise= und Biermarken. Garderobemarken haben in 
der Regel nicht die Natur eines Inhaberpapiers, 
3. Z. B. Gutscheine. arin liegt der Unterschied von den 
eigentlichen Schuldverschreibungen auf den Inhaber (88 793 1 
5. Unterzeichnung durch den Aussteller ist nicht erforderlich. Die 
Ausstellung genügt nicht; wenn aber der Aussteller mit der Ausgabe 
überhaupt begonnen hat, so kann er nicht einwenden, daß er eine 
bestimmte Marke der gleichen Ausstellung zwar ausgestellt, aber nicht 
ausgegeben habe. · 
6. Dazu ist jedermann ohne staatliche Genehmigung (anders 
§ 795) befugt. 
7. Die Vorschriften über Erneuerung, Aufgebot, Vorlegungefriften, 
Berjährung, Zinsscheine, Umschreibung auf den Namen bleiben hier 
außer Anwendung. Vgl. aber a. 10211, wonach die landesgesetzlichen 
Vorschriften über die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre hin- 
sichtlich der im § 807 bezeichneten Urkunden in Kraft bleiben; vgl. auch 
EG.8PO. 8 11. 
III. Namenpapier mit In- 
haberklausel §. 808. 
Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, 
mit der Bestimmung? ausgegeben, daß die in der Urkunde ver- 
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