VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 22. Tit.: Schuldverschr. a. d. Inhaber. 531
Durch die Umschreibung wird das Inzaberpapier Rektapapier. Über-
tragung gemäß 88 398 ff. Befreiende Leistung nur an den wirklichen
Gläubiger, es sei denn, daß zwischen Gläubiger und Schuldner die
Qualität als Legitimationspapier vereinbart ist und diese Qualität aus
dem Papiere hervorgeht. Das Rektapapier bleibt aber Präsentations-
papier § 797 (wichtig wegen Verzugsfolge). Aufgebot nur zulässig, wenn
es zugleich Legitimationspapier . bei Verlust des Namenspapiers
daher § 371 Satz 2 anwendbar. Die Umschreibung auf den Namen sowie
deren Wiederaufhebung sind nicht stempelpflichtig 4. R. 40 18.
2. Die Verpflichtung kann aber in der Urkunde übernommen
werden. Vgl. auch a. 101 und die dort angef. AUG. Für Preußen vgl.
auch BO. betr. das Verwaltungsstreitverfahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen (GS. S. 545) § 32.
II. Verpflichtungszeichen §. 807.
Werden Karten 1, Marken? oder ähnliche Urkunden 3, in
denen ein Gläubiger nicht bezeichnet“ ist, von dem Aussteller
unter Umständen ausgegeben 5, aus welchen sich ergiebt, daß er
dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will s, so finden
die Vorschriften des §. 793 Abs. 1 und der 8§. 794, 796,
797 entsprechende Anwendung.7 .
1702,118785,nh792,m791.M.n,721,·722.Prot.11,56-,582·
1.8.B.Fahrkarten(E.JW.05M,Sachs.068)u.Kilometer-
hefte der Eisenbahnen, Theaterbilletts. Straßenbahnbilletts sind Quit-
tungen und zugleich Legitimationspapiere.
2. Z. B. Speise= und Biermarken. Garderobemarken haben in
der Regel nicht die Natur eines Inhaberpapiers,
3. Z. B. Gutscheine. arin liegt der Unterschied von den
eigentlichen Schuldverschreibungen auf den Inhaber (88 793 1
5. Unterzeichnung durch den Aussteller ist nicht erforderlich. Die
Ausstellung genügt nicht; wenn aber der Aussteller mit der Ausgabe
überhaupt begonnen hat, so kann er nicht einwenden, daß er eine
bestimmte Marke der gleichen Ausstellung zwar ausgestellt, aber nicht
ausgegeben habe. ·
6. Dazu ist jedermann ohne staatliche Genehmigung (anders
§ 795) befugt.
7. Die Vorschriften über Erneuerung, Aufgebot, Vorlegungefriften,
Berjährung, Zinsscheine, Umschreibung auf den Namen bleiben hier
außer Anwendung. Vgl. aber a. 10211, wonach die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre hin-
sichtlich der im § 807 bezeichneten Urkunden in Kraft bleiben; vgl. auch
EG.8PO. 8 11.
III. Namenpapier mit In-
haberklausel §. 808.
Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist,
mit der Bestimmung? ausgegeben, daß die in der Urkunde ver-
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