534 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. Ein berechtigtes Interesse genügt nicht. Die Einsicht der Ur-
kunde muß die rechtlichen Verhältnisse des Vorlegungsberechtigten be-
rühren (8 1342 A. 6). Über Beweis. E. Gr. 49°s86. 2. 8 809 W. 1.
3. § 242. Sei es der ganzen Urkunde oder nur eines Teiles.
Der Interessent wird Notizen und Abschristen machen dürfen und sich
hirrhn unter Umständen eines Sachverständigen bedienen dürfen. Bgl.
PO. 88§ 142, 422, 423, 429, H#G. 88 45 bis 47, 102 (aber § 104).
egenüber dem § 425 8 PO. kann hier auf Vorlegung geklagt werden:
wegen Zwangsvollstreckung § 883 BPO. 8 810 bezieht sich nicht auf das
öffentlich -rechtliche Verhältnis amtlich verwahrter Urkunden.
4. Darauf muß schon bei der Errichtung die Absicht gegangen
sein, um dem Vorlegungsberechtigten als Beweismittel zu dienen E.
R. 69405, z. B. Verträge zugunsten Dritter, Testamente, Vollmachten;
letztere sind auch im Interesse derjenigen errichtet, welche mit den Be-
vollmächtigten Rechtsgeschäfte vornehmen.
5. Dies braucht nicht der Besitzer der Urkunde zu sein.
6. Die Urkunde muß zum Beweise bestimmt sein. Sie braucht
nicht das ganze Rechtsverhältnis umfassend beurkunden; es genügt die
rechtliche Beziehung der Beurkundung auf ein solches, z. B. die Ein-
tragung der Bezahlung des Mietzinses in die Geschäftsbücher des Ver-
mieters ZE. R. 56 112; vgl. auch k. R. 50 337. Sie kann sowohl ein Ver-
trag als auch eine einseitige Willenserklärung sein; letztere kann auch
von dem Vorlegungsberechtigten abgegeben sein.
7. Außerdem findet auch bei Urkunden § 809 Anwendung.
3. Ort, Gefahr, Kosten §. 811.
Die Vorlegung hat in den Fällen der 88. 809, 810 an
dem Orte! zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache
befindet. Jeder Theil kann die Vorlegung an einem anderen
Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.-
Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher
die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung ver-
weigern?, bis ihm der andere Theil die Kosten vorschießt und
wegen der Gefahr Sicherheit“ leistet.
1 776, II 697, 110 796, II7 795. M. II, 393. Prot. 1I, 775 fl.
1. D. i. der geographische Bezirk. Der ohne Schuldvertrag oder
sonstiges Rechtsgeschäft lediglich durch tatsächliches Vorhandensein der
gesetzlichen Voraussetzungen begründete obligatorische Vorlegungsanspruch
der §8 809, 810 entsteht erst mit seiner Geltendmachung gegenüber
dem Bestzer. Wegen Verzugs § 287, wegen verschuldeter Unmöglichkeit
!5 2. z. B. Krankheit.
3. § 202 A. 6. Von diesem Rechte darf nur Gebrauch gemacht
werden, wenn voraussichtlich Kosten entstehen oder ein Schade zu be-
fürchten ist. 4. 88 232 ff.