542 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
bot? oder gegen die guten Sitten" verstoßen hat?, so ist der
Empfänger zur Herausgabes verpflichtet.? Die Rückforderung
ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Ver-
stoß zur Last fällt 10, es sei denn, daß die Leistung in der Ein-
gehung einer Verbindlichkeit bestand 11; das zur Erfüllung einer
solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.½
1 684 7, 743 Nr. 1, 7471.2, II à 741, Hb 802, III sol. M. II, 844,
849 bis 851, 693. Prot. II, 702. Geändert durch N.
1. 8§ 817 ist auch auf Abzahlungsgeschäfte anzuwenden (vgl. F 1
AbzG.) 4. R. 63 3°.
2. Trifft auch den Leistenden ein solcher Verstoß, so gilt Satz 2.
3. Dieser kann in der Vergangenheit oder Zukunft liegen.
4. Dem Empfänger muß bei der Leistung der Zweck und dessen
Unsittlichkeit oder Rechtswidrigkeit bekannt gewesen sein. A. M. E. R. 72°.
" 5. § 134; z. B. bei Zinseszinsen (§ 248), im Falle des St B.
§ 334, des § 181 Satz 3 KO. E. R. 728, sowie des Wuchers oder der
Erpressung. Die Erfüllung eines verbotenen Börsentermingeschäfts fällt
nicht darunter Ek. JW. 04½07. — Bloßer Mangel der Klagbarkeit der
Verbindlichkeit genügt nicht. — 9 814 W. 4.
6. § 138 A. 2. Z. B. Zahlung einer Spielschuld aus verbotenem,
gegen die guten Sitten verstoßendem Spiele. Eine verwerfliche Gesinnung
verlangt K. JW. 04 °, vgl. aber ZE. R. 72.
v condictio ob turpem causam.
8. § 8192; vgl. auch 8 8527.
9. Wenn das der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsgeschäft
selbst nichtig ist (§§ 134, 138), so wäre die Rückforderung auch gemäß
§ 8121 (A. 6 das.) begründet, ihr würde aber ohne die Vorschrift des
§ 817 der § 814 entgegenstehen. Liegt eine unerlaubte Handlung vor,
dann ist sowohl der Schadensersaßanspruch als auch die Herausgabe-
forderung begründet. Jener unterliegt der dreijährigen (§ 852), dieser
dagegen der 30 jährigen Verjährung.
0. In pari turpitudine melior est conditio possidentis. Die
Leistung muh endgültig, nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke,
und unmittelbar auf Grund einer gegen ein ges. Verbot (ZE. R. 72“8 zu
§ 181 Satz 3 KO.) oder gegen die g. Sitten verstoßenden Vertrags ge-
*x½r sein. Das trifft nicht zu bei Bestellung eines Pfandes für die
Ansprüche aus einem sog. Kastellanvertrage (88 33, 147 GewO.) E. R.
67 325. Unterhaltsgewährung als unsittliche Leistung 2. Gr. 54 057. Der
Ausschluß trifft nicht nur den sich ausdrücklich auf einen verwerflichen
Empfang im Sinne des Satz 1 stützenden Anspruch (z. B. im Falle
der Vorausbezahlung des Mietzinses für ein zum Bordell gemietetes
Haus 3. Sachs. 12 37/); unter Umständen im Falle des sog. Schweige-
vertrags K. R. 58 206), sondern auch alle anderen Bereicherungsan-
sprüche &X. R. 63 3%1, 70“, nicht aber auch Forderungen aus anderen
Rechtsverhältnissen E. R. 705, JW. 08½%8. Dritten, welche durch die
Leistung in ihren Vermögensinteressen verletzt sind, steht diese Vorschrift