VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Ungerechtf. Bereicherung. 545
ausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe
zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung
gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten",
so ist er von dem Empfange der Leistung an in der gleichen
Weise verpflichtet.
I 71, 744, 745 1, 747 8, 7488, II 748, II 804, III 808. . en.
bis 842, 846, 847, 850, 858, 854. Prot. 1I, 711 fl. guo 9 54
1. Fahrlässige Nichikenntnis ist einflußlos. 2. 782
3. 98 818“; im Falle einer unerlaubten Handlung z8 848 ff. War
der Empfänger geschäftsunfähig, so kommt es auf die Kenntnis des ge-
setzlichen Vertreters an. Die verschärste Haftung hat der Kläger dar-
zutun. 4. 8 817.
3. bei Ungewißheit d. Eintritts
#u. Möglichkeit des Wegfalls §. 820.
War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt
nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts!: als ungewiß angesehen
wurde?, so ist der Empfänger 5, falls der Erfolg nicht eintritt,
zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf
Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden
wäre.“ Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechts-
grunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts!:.
als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund
wegfällt.
Zinsen? hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu
entrichten, in welchem er erfährt, daß der Erfolg nicht ein-
getreten oder daß der Rechtsgrund weggefallen ists; zur Her-
ausgabe von Nutzungen? ist er insoweit nicht verpflichtet, als
er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
IIa 744, IIb 805, III 804. Prot. II, 712, 7138.
1. Es genagt nicht, daß objektiv eine Ungewißheit über den
Eintritt des Erfolges bestand. Die Parteien müssen die Ungewißheit
zum Ausdruck gebracht haben.
7 3. B. Leistung solr Aussteuer an die verlobte Tochter.
822. 8 8144. 246.
“7 bweichend von § 291. * 8100.
III. Erfüllungsverweigerung §. 821.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht,
kann die Erfüllung auch dann verweigern:, wenn der Anspruch
auf Befreiung? von der Verbindlichkeit verjährt ist.3
1 6841, IIà 745, IID 806, III S05. M. II, 698. Prot. II, 718 ff., VI, 200
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 35