VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 551
öffnet hat, haftet für die iesesgicheant. Sie umfaßt die
Instandhaltung des Pflasters oder sonstigen Belegs, die Anbringung
von Geländern oder sonstigen Verwahrungen bei Brücken und Abhängen,
Beleuchtung, Bestreuung bei Glätte usw. —. JW. 11759. Das Maß der
anzuwendenden Sorgfalt richtet sich nach den Verhältnissen des Einzel-
falles, nach der Art und dem Umfang des Verkehrs, nach den örtlichen
Berhältnissen, nach der Tunlichkeit und Wirksamkeit der Sicherungs-
maßregeln 2. R. 5457·59, 62 36, 68 365, JW. 04 165, 1065, 11°81, doch
muß der Straßenverkehr auch mit unbesonnenen, unvorsichtigen und
betrunkenen Menschen rechnen. Haftung der Gemeinden und des
Staats für die Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Wasserstraßen
E. R. 48 779, 62 33, 68 8365, JW. 04 165, 05 199. 4 51, 06 65, 07 34, 0874, 09 161
10% , Gr. 47 108, Sachs. 12 22", Bay. 2426. Uber die Verpflichtung einer
Dorfgemeinde zur Instandhaltung und Beleuchtung von Dorsstraßen
. JW. 06 718, 08"51, hinsichtlich der Zufahrtswege zu einem Bahnhofe
E. R. 53 3, IW. 08 4 vib. Haftung einer Stadtgemeinde bei Aus-
führung von Kanalisationsarbeiten E. IW. 08 20%. Zur Frage, ob und
inwieweit Stadtgemeinden verpflichtet sind, bei Glatteis die Straßen
mit Sand zu bestreuen 2. JW. 00 1, 03 ½, 06 °%, 11583, Bay. 3 10507,
12 276, Sachs. 12°, hinsichtlich einer Kirchengemeinde E. JW. O9 ###, Er.
55 10. Haftung des! ripatmanns, der durch Vermietung seines Hauses
einen Verkehr darin und dahin eröffnet hat, auch wenn er das vermietete
Haus nicht bewohnt, für die Verkehrssicherheit 2. R. 3 3 225, JW. O0 7, 01
04 148 . 70, OÖo- 145, OG 110. 710. 7as, 07 338, 09 136, 10 1008, 12 14 Gr. 47
Bay. 5 1 (Streuen bei Glatteis). Haftung des Ehemanns, wenn die Ehefrau
Eigentümerin des Hauses ist 2. JW. 09 #1. Ist das Haus im ganzen ver-
mietet, so haftet der Mieter, denn er hat den Verkehr eröffnet . R. 68
JW. 05-, 06 738. Haftung des Fiskus, einer Behörde für Unfälle in
Dienstgebäuden S. JW.03 K 2/4, 06 458, 10½%, Pr. JM.O04 22i, Gr. 45 99195
Haftung des Gastwirtes, der einen Verkehr eröffnet hat 4. R. 58 33/4, 65 1°,
IW. 01 76, O3 B. 214, 054“ * 07 138, 08 105. 50t, 09 7#88, 1065. in, 114% v0s
12 u, Gr. 46 . Über Haftung des Mieters neben dem Eigentümer,
wenn dieser der Verpflichtung wegen eines sicheren Verkehrs nicht nach-
kommt E. JW. 091/83, 10 634.— Auf der anderen Seite haben auch die,
die auf öffentlichen Verkehrswegen sich bewegen, erhöhte Pflichten: So
der Radfahrer 72. R. 48 40, JW. 08 105, 10 105, der Motorradfahrer, vgl.
§ 276 A. 5, der Antomobilführer, vl. §l276 . 5, der mitfahrende Auto-
mobilbesitzer . JW. 05 27, 08106.524, 10 105. 10 1141 12 (jetzt RG.
3. 5. 09 88 bis 20), der Wagenlenker . JW. 05 ½ 064, der Eigen-
tümer eines Wagens 4. JW. 06 7. Über Haftung des Bauunternehmers,
des Hauseigentümers bei Bauten an der Straße 2. JW. 05 v, 07 .-67,
Bay. 2 168, 4 26. Uber Stehenlassen von Gegenständen auf der Straße E. R
59 2%, JW. 09 134. — Derartige im Interesse der Sicherheit des Verkehrs
vorgeschriebene Verrichtungen müssen auch vom Verpflichteten selbst aus-
eführt werden. Bestellt er hierzu einen Dritten, so genügt nicht zu
Finer Enthaftung der Nachweis der sorgsamen Auswahl, sondern der
Nachweis der ausgeübten Kontrolle. Inwieweit diese # allgemeine Auf-
sichtspflicht geboten erscheint, ist nach der konkreten Sachlage zu ent-