Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 551 
öffnet hat, haftet für die iesesgicheant. Sie umfaßt die 
Instandhaltung des Pflasters oder sonstigen Belegs, die Anbringung 
von Geländern oder sonstigen Verwahrungen bei Brücken und Abhängen, 
Beleuchtung, Bestreuung bei Glätte usw. —. JW. 11759. Das Maß der 
anzuwendenden Sorgfalt richtet sich nach den Verhältnissen des Einzel- 
falles, nach der Art und dem Umfang des Verkehrs, nach den örtlichen 
Berhältnissen, nach der Tunlichkeit und Wirksamkeit der Sicherungs- 
maßregeln 2. R. 5457·59, 62 36, 68 365, JW. 04 165, 1065, 11°81, doch 
muß der Straßenverkehr auch mit unbesonnenen, unvorsichtigen und 
betrunkenen Menschen rechnen. Haftung der Gemeinden und des 
Staats für die Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Wasserstraßen 
E. R. 48 779, 62 33, 68 8365, JW. 04 165, 05 199. 4 51, 06 65, 07 34, 0874, 09 161 
10% , Gr. 47 108, Sachs. 12 22", Bay. 2426. Uber die Verpflichtung einer 
Dorfgemeinde zur Instandhaltung und Beleuchtung von Dorsstraßen 
. JW. 06 718, 08"51, hinsichtlich der Zufahrtswege zu einem Bahnhofe 
E. R. 53 3, IW. 08 4 vib. Haftung einer Stadtgemeinde bei Aus- 
führung von Kanalisationsarbeiten E. IW. 08 20%. Zur Frage, ob und 
inwieweit Stadtgemeinden verpflichtet sind, bei Glatteis die Straßen 
mit Sand zu bestreuen 2. JW. 00 1, 03 ½, 06 °%, 11583, Bay. 3 10507, 
12 276, Sachs. 12°, hinsichtlich einer Kirchengemeinde E. JW. O9 ###, Er. 
55 10. Haftung des! ripatmanns, der durch Vermietung seines Hauses 
einen Verkehr darin und dahin eröffnet hat, auch wenn er das vermietete 
Haus nicht bewohnt, für die Verkehrssicherheit 2. R. 3 3 225, JW. O0 7, 01 
04 148 . 70, OÖo- 145, OG 110. 710. 7as, 07 338, 09 136, 10 1008, 12 14 Gr. 47 
Bay. 5 1 (Streuen bei Glatteis). Haftung des Ehemanns, wenn die Ehefrau 
Eigentümerin des Hauses ist 2. JW. 09 #1. Ist das Haus im ganzen ver- 
mietet, so haftet der Mieter, denn er hat den Verkehr eröffnet . R. 68 
JW. 05-, 06 738. Haftung des Fiskus, einer Behörde für Unfälle in 
Dienstgebäuden S. JW.03 K 2/4, 06 458, 10½%, Pr. JM.O04 22i, Gr. 45 99195 
Haftung des Gastwirtes, der einen Verkehr eröffnet hat 4. R. 58 33/4, 65 1°, 
IW. 01 76, O3 B. 214, 054“ * 07 138, 08 105. 50t, 09 7#88, 1065. in, 114% v0s 
12 u, Gr. 46 . Über Haftung des Mieters neben dem Eigentümer, 
wenn dieser der Verpflichtung wegen eines sicheren Verkehrs nicht nach- 
kommt E. JW. 091/83, 10 634.— Auf der anderen Seite haben auch die, 
die auf öffentlichen Verkehrswegen sich bewegen, erhöhte Pflichten: So 
der Radfahrer 72. R. 48 40, JW. 08 105, 10 105, der Motorradfahrer, vgl. 
§ 276 A. 5, der Antomobilführer, vl. §l276 . 5, der mitfahrende Auto- 
mobilbesitzer . JW. 05 27, 08106.524, 10 105. 10 1141 12 (jetzt RG. 
3. 5. 09 88 bis 20), der Wagenlenker . JW. 05 ½ 064, der Eigen- 
tümer eines Wagens 4. JW. 06 7. Über Haftung des Bauunternehmers, 
des Hauseigentümers bei Bauten an der Straße 2. JW. 05 v, 07 .-67, 
Bay. 2 168, 4 26. Uber Stehenlassen von Gegenständen auf der Straße E. R 
59 2%, JW. 09 134. — Derartige im Interesse der Sicherheit des Verkehrs 
vorgeschriebene Verrichtungen müssen auch vom Verpflichteten selbst aus- 
eführt werden. Bestellt er hierzu einen Dritten, so genügt nicht zu 
Finer Enthaftung der Nachweis der sorgsamen Auswahl, sondern der 
Nachweis der ausgeübten Kontrolle. Inwieweit diese # allgemeine Auf- 
sichtspflicht geboten erscheint, ist nach der konkreten Sachlage zu ent-
	        
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