VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 557
4. Dies braucht kein Autoritätsverhältnis zu sein, der Fall liegt
auch vor bei Gewährung fortlaufender Unterstützung. Zwischen dem
Mißbrauche des Abhängigkeitsverhältnisses und der Duldung des Ge-
schlechtsverkehrs muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
5. Es ist also Vorsatz erforderlich. Eine Beiwohnung unter einer
solchen Bestimmung ist infolge des §8 825 rechtswidrig. Einwilligung
Miewt die Haftung nicht aus. Strafbare Verletzung der Geschlechtsehre
(StGB. 88 176, 177, 179, 182, 235 bis 237) verpflichten zum Schadens-
ersatze gemäß § 8232. Vgl. auch § 8477.
6. Der mittelbar Beschädigte hat keinen Ersatzanspruch.
7. Z. B. infolge Entlassung einer Angestellten wegen Schwanger-
schaft. Vgl. auch §8 842, 8477. Die Voraussehbarkeit des Schadens
z nicht erforderlich. Der Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens
ist übertragbar und vererblich (§ 823 A. 13), wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, § 8471 *- Beim Schaden durch delikts-
unfähige Personen § 829. Für den Schadensersatzanspruch kommt die
Bestimmung des § 1747 nicht in Anwendung. E. JW. 09416. G.
8§ 3 Nr. 2 ist im Falle des §8 825 nicht anwendbar.
d) Berstoß geg. d. guten Sitten §. 826.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise
einem Anderen vorsätzlichs Schaden zufügt, ist dem Anderen
zum Ersatze des Schadens“ verpflichtet. 5“
I 705, IIa 749, IIb 811, III 810. M. II, 726, 727. Prot. II, 575 bis
578, VI, 201, 202. D. 101. Geändert durch R2K. 88 138, 236. Unl WG.
1. 8 826 will den illoyalen Schädigungen im Verkehrsleben wirk-
sam entgegentreten, wobei es auf die Natur des verletzten Rechtes nicht
ankommt. Auch die Ausübung eines formalen Rechtes wird von 8 826
betroffen (ZE. R. 48 “4, 55 978, 58 219, 62 139, 66238, JW. 08261, 10 787- 900,
11 ½, Gr. 50 978, 54 vo, 53 1168). Bei der Frage, ob eine Handlungs-
weise gegen die guten Sitten verstößt, ist ein allgemeiner, gewissermaßen
durchschnittlicher Maßstab anzulegen. Gegen die guten Sitten ist, was
dem zuwider läuft, was nach dem Anstandsgefühl aller billig und ge-
recht Denkenden (den Anschauungen des ehrbaren Kaufmannes im Han-
delsverkehr è. Gr. 54 7#2) unter den gegebenen Verhältnissen geboten er-
scheinen mußte, wogegen auf die Betätigung einer vornehmen Denkungs-
art, eine Berücksichtigung von Interessen anderer, unter Umständen mit
Hintenansetzung des eigenen Vorteils und unter Opfern nicht gerechnet
werden kann. Neben der objektiven Seite muß auch die subjektive Seite
der Sache in Betracht gezogen werden. Es muß geprüft werden, ob
der Täter mit Rücksicht auf die Lage, worin er sich befand, die Hand-
lung als gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht
Denkenden verstoßend erkennen mußte oder sie nicht vielmehr nach seiner
Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse als gerechtfertigt ansehen durfte.
E. R. 48 154 . 155, 58 217, 63 148, 71 118, 72 176, 73 uus, JW. 41 102. Die gegen
die guten Sitten verstoßende Handlung kann auch in einer Unterlassung
bestehen. Vorausgesetzt wird dabei nur, daß eine Rechtspflicht ver-