562 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Ausgleichung nach 426 unter der für die einzelnen Täter aus 8 829
sich ergebenden Einschränkung statt.
5. Die Ersatzpflicht wird z. B. zu verneinen sein, wenn der Han-
delnde arm, der Beschädigte aber reich ist und der Schaden sich niedrig
bemißt, dagegen zu bejahen sein, wenn der Handelnde der Sohn reicher
Eltern oder selbst reich ist, der Geschädigte aber keinerlei Vermögen be-
sitzt. Dem Billigkeitsurteil unterliegt auch die Frage, ob die Ent-
schädigung in Form einer Rente oder eines Kapitals zu gewähren ist.
Über Feststellungsklage E. JIW. 10 34.
6. 8 1610. 7. 8 519 M. 5.
8. Die Entziehung der Mittel hat der Beklagte darzutun, die
übrigen Voraussetzungen der Kläger.
3. Mehrheit von Beschädigern §. 830.
Haben Mehrere! durch eine gemeinschaftlich" begangene un-
erlaubte Handlung s einen Schaden verursacht“, so ist jeder für
den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht
ermitteln läßt, wer von mehreren Betheiligten" den Schaden
durch seine Handlung verursacht hat.7
Anstifter und Gehülfen stehen Mitthätern gleich.3
1 714, IIa 753, IIb 815, III 814. M. II, 788. Prot. II, 606. — a. 108.
StG B. 88 227, 367 1.
1. Als Mittäter (StGB. 8§ 47), E. Gr. 54 7% (intellektuelle) oder
gemäß Abs. 2 als Anstifter (St GB. § 48) oder Gehilfen (St GB. § 49),
. R. 65 0. «
2.ÜberdenBegriffdergemeinschaftlichenHandlung,E.R.58M,
JW.09138-087,Gr.519«,531019,54395.Wennnichtcinegcmeinschaft-
liche Handlung mehrerer, sondern mehrere selbständige Handlungen vor-
liegen, von denen die eine erst in Verbindung mit der anderen den Er-
folg herbeigeführt hat, wird der Kausalzusammenhang häufig sich schwer
feststellen lassen. 3. Gilt auch für die Haftung aus 88 831 bis 838.
4. Der Kausalzusammenhang muß feststehen. Wenn z. B. jemand
bei einer Prügelei erstochen wird, fehlt der Kausalzusammenhang bei
denjenigen Beteiligten, die ein Messer nicht führten. Haben dagegen alle
Beteiligten ein Messer geführt, so haftet, wenn erweislich nur einer von
ihnen gestochen hat, nur dieser, andernfalls haften gemäß Abs. 1 Satz 2
alle Beteiligten.
5. Analog StGB. § 47. Und zwar nach § 840 gesamtschuldnerisch.
Wegen Ausgleichung §§ 426, 840 u. 3 und dazu E. R. 69 ½5. Teil-
nehmer einer unerlaubten Handlung haben wegen gegenseitiger
Schadenszufügung gegeneinander Ersatzansprüche.
6. Über den Begriff der Beteiligung E. R. 58 361, JW. 09 136-637.
7. Vgl. A. 4. Keine Ausdehnung des Satz 2 über den Kreis der
unerlaubten Handlungen hinaus, Z. R. 67 261.
8. Begünstiger, Hehler unterliegen der Ersatzpflicht aus 88 823 ff.,
soweit sie durch eigenes Handeln Schaden zufügen, andernfalls haften
sie nur aus der Bereicherung gemäß §§ 812, 817.