564 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
03 B.21, os * Hinsichtlich der besonders geregelten Haftung der Gast-
wirte 88 7
7 Naleh dem Täter, falls dieser nach §8 823 ff. haftet, und zwar
gesamtschuldnerisch 6 84 S; wegen des Verhältnisses des Täters zum
Geschäftsherrn 8 8402.
5. Nicht etwa bei Gelegenheit der Verrichtung, so daß also die
schadenstiftende Handlung in den Kreis der Maßnahmen fällt, welche
die Ausführung. der Verrichtung darstellen, Z. JW. O9 380, 10 338658.v58,
Gr. 55 537, 54 788.
§ 823 A. 1. Auf ein Verschulden des Täters in den Fällen
der g E- 832 kommt es nicht an (ZE. R. 5067, 70 76, JW. 03 .2/4;
0943, Gr. 53 05. Der Mandatar, der Geschäfte nach eigener Ent-
schließung zu vermitteln oder abzuschließen hat, ist aber zu den einzelnen
im Rahmen des allgemeinen Auftrags liegenden Handlungen bestellt,
2. R. 7345. Haftung daher auch für vorsätzliche oder arglistige Hand-
lung des Angestellten, wenn sie innerlich mit der Verrichtung zusammen-
hängt, 2. JW. 11584. Haftet er aus 8 823, so ist § 840 anwendbar.
Der Kläger hat nachzuweisen, daß eine von dem Beklagten bestellte
Persen den Schaden widerrechtlich zugefügt hat; er hat aber nicht jene
Person so genau zu bezeichnen, daß über ihre Identität kein Zweifel
obwalten kann, 4. R. 70 98
7. Bei der Bestellung zu der konkreten Vorrichtung, &. R. 53 7,
JW. 05 20, 06 55, 10 15, unter Umständen auch zur Zeit der Schadens-
zufügung K R. 53% IW. 05%%, 06½7. Die Beweisführung ist auf
Unterbreitung derienigen Tatsachen zu richten, die dem Gericht ein Urteil
darüber ermöglichen, ob die bestellte Person zu der ihr übertragenen
Verrichtung nach ihrer Befähigung und Verläßlichkeit geeignet war oder
|“ sie nach der Sachlage der Besteller wenigstens ohne Verschulden als
ignet ansehen durfte, 2. R. 59 205, 70 385, Z., JW. 04 31, 1141. Das
Foii der für die Auswahl eines Angestellten im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt richtet sich nach der Art der Verrichtung, womit er betraut ist.
Beispiele: Anstellung eines Chauffeurs, &. JW. 04 88, 08105, 10 18;
eines Motorfahrers, 2. IW. 07½6; eines Wagenführers einer Straßen-
bahn, &. JW. 06 977; eines Kutschers, E. JW. 04478, 05 589, 06 1°°,
08 8. 106, Gr. 541 40 ; eines Ofensetzers, Z. JIW. 06 3; eines Menschen,
der eine Fernsprechleitung verlegen sollte, E. JW. 06 2 eines Betriebs-
leiters, E. Gr. 51 1000, vgl. auch K. Gr. 48 111. Auch wenn der Ge-
schäftsherr sorgfältig ausgewählt hat, muß er sich vergewissern, ob die
Fertigkeiten und die Verläßlichkeit der Angestellten den eingezogenen
Erkundigungen entsprechen, ZE. R. 53 57·.276, JW. 03 B-20. 21.254, 04 168,
06 ½8 74:5, 076/ , 09 650, 10 %, 117°5, vgl. auch E. JW. 05 % 08,
11155 (mitfahrender Automobilwagenbesitzer).
8. Der Verletzte hat darzutun, daß dem Geschäftsführer die be-
treffende Verpflichtung oblag.
9. bis 12. Es muß sich um solche Verrichtungen handeln, die
unter der Leitung des Geschäftsherrn vorgenommen zu werden pflegen,
E. R. 53 56. 1836. Über den Umfang der Leitung bei Bauausführungen
A. JW. 02 n. 0. Keine Pflicht, persönlich die entsprechenden Geräte