Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schulbverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 569 
2. Mithaftung des Aufsehers 8. 834. 
Wer für denjenigen, welcher ein Thier hält, die Führung 
der Aufsicht über das Thier durch Vertrag? übernimmt, ist 
für den Schaden verantwortlich", den das Thier einem Dritten? 
in der im §. 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwort- 
lichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die 
im Verkehr erforderliche Sorgfalt"“ beobachtet oder wenn der Scha- 
den auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.7 
1 784, IIa 767, IIb 819, III 8168. M. II, 812, 818. Prot. II, 646 
bis 648. D. 159. Geändert durch RTK. 
1. 8 833 A. 4. 2. 8 832 A. 8 u. E. R. 502/8, 58418. Zur 
vertragemäßigen Übertragung der Ausfsicht bedarf es nicht einer ausdrück- 
lichen Erklärung, sie kann vielmehr den l elbstverständlichen Inhalt des 
Vertrasverhelinises bilden E. JW. 05 208 
3 Wärter, Verwahrer, Traineur, nicht der Kutscher 2. 
6½ 
4. Nach 6 840 als Gesamtschuldner mit dem Tierhalter Z. R. 60 ½. 
5. Wenn dem Ausseher selbst der Schaden zugefügt wird § 833 A. 5. 
Über Veweislast vgl. E. R. 58418, JW. 05 398- ö28. 
6. § 276 Satz 2. 7. Die Behauptmnes- und Beweislast hat 
der Aufsichtpflichtige. Vgl. auch § 831 M. 4 Satz 1. 
3. Wildschaden! §. 835. 
Wird durch Schwarz-, Roth-, Elch-, Dam= oder Rehwild 
oder durch Fasanen? ein Grundstück " beschädigt, an welchem 
dem Eigenthümer das Jagdrecht nicht zusteht", so ist der Jagd- 
berechtigte verpflichtet, dem Verletzten" den Schaden zu er- 
setzen." Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf den Schaden, den 
die Thiere an den getrennten 5, aber noch nicht eingeernteten? 
Exzeugnissen des Grundstücks anrichten. 
Ist dem Eigenthümer die Ausübung des ihm zustehenden 
Jagdrechts durch das Gesetz entzogen 10, so hat derjenige den 
Schaden zu ersetzen, welcher zur Ausübung des Jagdrechts nach 
dem Gesetze berechtigt ist. Hat der Eigenthümer eines Grund- 
stücks, auf dem das Jagdrecht wegen der Lage des Grundstücks 
nur gemeinschaftlich mit dem Jagdrecht auf einem anderen 
Grundstück ausgeübt werden darf!#, das Jagdrecht dem Eigen- 
thümer dieses Grundstücks verpachtet ½, so ist der letztere für 
den Schaden verantwortlich. 
Sind die Eigenthümer der Grundstücke eines Bezirkes zum 
Zwecke der gemeinschaftlichen Ausübung des Jagdrechts durch
	        
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