Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

570 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
das Gesetz zu einem Verbande vereinigtu5, der nicht als solcher 
haftet, so sind sie nach dem Verhältnisse der Größe ihrer 
Grundstücke ersatzpflichtig. 
TIa 758, IID 820, III 819. Prot. II, 648, “ 806 ff. D. 108, 104. 
Geändert durch RK. und RT. — a. 6 bis 7 
1. Das BGB. regelt die Ersatzpflicht für Widdschaden nur für 
den Fall, daß entweder dem Eigentümer des beschädigten Grundstücks 
das Jagdrecht gesetzlich nicht zusteht (Abs. 1) — vgl. insbesondere die 
in Mecklenburg noch bestehenden Jagdgerechtigkeiten, Prot. II, 813 — 
oder daß dem an sich jagdberechtigten Eigentümer nur die Ausübung 
der Jagd entzogen (Abs. 2 Satz 1) — die Eigentümer bilden dann eine 
Jagdgemeinschaft oder die Jagd wird durch die Gemeinde verpachtet — 
oder beschränkt (Abs. 2 Satz 2) ist. Es steht daher dem jagdberechtigten 
Eigentümer, dessen Grundstück nicht unter Abs. 1 und 2 fällt, ein An- 
spruch auf Ersatz von Wildschaden durch Wild aus einem anderen Jagd- 
reviere nicht zu, ebenso nicht dem Pächter eines solchen Grundstücks, 
wenn der Verpächter sich die Ausübung der Jagd vorbehalten hat, desgl. 
nicht dem Eigentümer des Grundstücks gegen den Jagdpächter. 
2. ghinsichtich der Tiere, die gehalten werden, 88 833, 834. (Prot. II, 
841.) auch a. 71 UNr. 1 betr. den Wildschaden durch andere 
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3. Darunter ist jedes Grundstück zu verstehen, nicht nur ein der 
Land= oder Forstwirtschaft dienendes, z. B. auch Gärten, Baumschulen, 
Gräben (vgl. a. 71 Nr. 4). 
4. In denjenigen deutschen Staaten, in welchen eine gesetzliche 
Entziehung des Jagdrechts nicht besteht, haftet für den Wildschaden der 
jagdberechtigte Eigentümer — pgl. aber bei zeitlich nicht beschränkten 
Nutzungsrechten a. 72 — mit der aus Abs. 2 u. 3 sich ergebenden Ein- 
schränkung. Vgl. auch a. 71 Nr. 2 betr. die Haftung für den durch aus 
einem Gehege ausgetretenes Wild verursachten Schaden, sowie a. 71 Nr. 7 
wegen event. Regresses gegen den Jagdberechtigten eines anderen Jagd- 
bezirks. 5. Nicht auch die Jagdpächter. 
6. Also auch Pächter, Nießbraucher usw. 
7. Eine abweichende vertragliche Regelung ist nicht ausgeschlossen. 
Die Ersatzpflicht für den Wildschaden setzt nicht ein Verschulden voraus 
(A.“ vor 8 823), die §§ 827, 828 sind daher nicht anwendbar. Die 
Landesgesetzgebung kann nach a. 71 Nr. 4 die Ersatzpflicht ausschließen, 
wenn bei Gärten usw. die Herstellung von Schutzvorrichtungen unter- 
blieben ist. Neben dem aus §8 835 zum Ersatze Verpflichteten, der nicht 
deliktsfähig sein muß, kann auch ein Dritter aus § 823 (§ 840 A. 6, 
als Gesamtschuldner haftbar sein. Mehrere Jagdberechtigte haften als 
Gesamtschuldner (§ 8401, —. R. 60 313). Ein konkurrierendes Verschulden 
des Verletzten (z. B. absichtlich verspätetes Einernten) wird gemäß 8.254 
zu berr ichtigen sein; unter Umständen auch dann, wenn Vorschriften 
gemäß a. 71 Nr. 4 nicht bestehen E. R. 52350, JW. 05 967. Wegen der 
Verjährung oogl. § 852 A. 2 und a. 70, wonach die Feststellung und 
Gseltendmachung des Schadens landesgesetzlich geregelt werden kann.
	        
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