Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

20 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
3. E. R. 532768. Ergänzungsmitglieder § 29, besondere Vertreter 
§ 30. Namentliche Bezeichnung der Vertreter nicht nötig, wenn fahr- 
lässige Unkenntnis der satzungsmäßig berufenen Aufsichtsorgane ersichtlich, 
E. JW. 0460-232. Für sonstige Angestellte, deren Ermessen und Wille 
im Bereiche der ihnen zugewiesenen Tätigkeit nicht für die juristische 
Person maßgebend ist, §§ 278, 831. Weiteres § 89 a. 3. 
4. ZX. R. 68 ¾7, JW. 08“4, Bay. 7 58. Ohne Rücksicht auf Berech- 
tigung zur Vornahme. Gegensatz: Nicht in Kausalnexus mit der Aus- 
führung stehende Handlungen. Bei Kollektivvertretung ist gemeinsames 
Handeln nicht erforderlich ZE. R. 57. Über Brandstiftung durch den 
Vertreter Z. R. 66“. 
5. Die Handlung, welche keine Rechtshandlung zu sein braucht, 
muß nicht notwendig widerrechtlich oder schuldhaft sein. Vgl. 88 904, 231. 
Bei unerlaubten Handlungen (88 823 ff.) müssen bei dem Vorstands- 
mitgliede oder Vertreter auch die subjektiven Voraussetzungen vorhanden 
sein. Ein anderes „eigenes“ Verschulden der jur. Person als das der 
Organe gibt es nicht, &. JW. 03 3.55. — Auch Unterlassungen haben 
gleiche Wirkung, Z. R. 53276, JW. 06 5“, insbesondere Mangel an Auf- 
sicht oder Bestellung ausreichender Aufsichtspersonen, Z. JW. 07 568. 
6. § 31 gilt nicht für das Verhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft 
E. R. 54½ 7. Sahumg kann diese Haftung nicht ausschließen 8 40. — 
Über Rechtsweg ZE. JW. 007“5, R. 52369. 
V. Mitgliederversammlung. 
1. Beschlußfassung §. 32. 
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht 
von dem Vorstand!: oder einem anderen Vereinsorgane? zu be- 
sorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der 
Mitglieder#s geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforder- 
lich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.“ 
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen 
Mitglieder.5 
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß 
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse 
schriftlich erklären.“ 
481 2, II a 31 1.2, IIb 29, III 29. M. 1, 105. Prot. 1I, 524. D. 10. 
1. 8 26. 2. 8 30. 
3. Erwerbung der Mitgliedschaft lediglich nach der Satzung, bedarf 
eventuell eines Beschlusses nach Abs. 1. § 58 Nr. 1. Auch „Juristische 
Personen“, insbesondere Vereine können Mitglieder von Vereinen sein. — 
Keine Minimalzahl. Anders 88 56, 73; vgl. auch § 72. 
4. Z. JW. 08074. Im übrigen regelt die Satzung die Form der 
jedenfalls notwendigen Berufung, § 58 Nr. 4. J. Bay. 7 7. 
5. soweit sie stimmberechtigt sind 8 34. Ausnahmen 88 33;,, 35.— 
Beurkundung der Beschlüsse nur erforderlich, wenn die Satzung (8 58 
Nr. 4) solche verlangt.
	        
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