574 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Dritten5 den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Fällt
dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann
in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf
andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.7
Verletzt ein Beamter bei dem Urtheil" in einer Rechtssache
seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden
nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung mit einer
im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden
öffentlichen Strafe bedroht ist.? Auf eine pflichtwidrige Ver-
weigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet
diese 10 Vorschrift keine Anwendung.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vor-
sätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Ge-
brauch eines Rechtsmittels ! abzuwenden.43
1 7361. 2, IIA 762, II b 824, III 823. M. II, 819 ff. Prot. II, 658 bis 664,
842 bis 844, VI, 202 bis 205. D. 105, 106. Geändert durch RTK. u. RT.
— a. 77 bis 79. Pr. G. 1. 8. 09 (G. S. 691), R. 22. 5. 10 (RGB. S. 798).
1. Die Beamten haften für die in Ausübung ihrer Amtspflicht
begangenen unerlaubten Handlungen nach allgemeinen Normen (88
823 12, 826), Z. R. 74 252, JW. 08 954, Gr. 51 008, 55 81. Der § 839
stellt weitergehend die Haftung auch für den Fall der schuldhaften Ver-
letzung einer Dritten gegenüber gesetzlich obliegenden Amtspflicht fest.
Beamter im Sinne von § 839 ist der öffentliche Beamte. Maßgebend
für die Beamteneigenschaft ist das öffentliche Recht. Vgl. auch St .
§ 359. An sich ist die Vorschrift des § 839 auch auf die mit der Ver-
waltung des Staats= oder Gemeindeguts betrauten oder in Unter-
nehmerbetrieben des Staats oder der Gemeinde beschäftigten Beamten
anwendbar E. R. 682°8, JW. 111#3. Auch die Mitglieder einer Kolle-
gialbehörde haften nach Maßgabe ihres Verschuldens. Zu den Beamten
zählen die Gerichtsvollzieher (E. R. 56 v0), die Notare (Z. JW. 06467
B. Not G. 9. 6. 90 aà. 81), die Schiedsmänner (2. R. 60 3e3). Vgl. ferner
Reichsbeamtengesetz vom 31. 3. 73 § 13 und Ec.GVB. 8 112 (für Pr.
vgl. E. R. 51 37, 52 107, 64 9, 6777, 70 102, JW. 08 653, Gr. 46 1103,,
sowie wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Landesgerichts G#.
§ 70, vgl. auch Pr. AG.G#VG. a. 39:, Z. 2 u. 3. Hinsichtlich der Schei-
dung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts und Notars in einer Person
E. R. 49 271.
2. § 273 A. 11 und § 2761. Es muß ein Versehen — es kann
auch in einem rechtlichen Irrtum bestehen (#. R. 51 191) — vorliegen,
das bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden werden konnte (&. Sachs.
14 355); bei Auslegung unklarer und lückenhafter Gesetzesvorschriften vgl.
x. R. 59 388, 60 555, JW. 06 50, 139, 163, 00 w, Gr. 50 u vgl. auch K. R.
41 200. Vorhersehbarkeit des Schadens ist nicht erforderlich E. JW.
07 SeS8. Die 8§ 827, 828 sind anwendbar, desgl. § 254. In der
Stellung eines Antrags, dem unter Verletzung einer Amtspflicht statt-