Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

574 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Dritten5 den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Fällt 
dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann 
in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf 
andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.7 
Verletzt ein Beamter bei dem Urtheil" in einer Rechtssache 
seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden 
nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung mit einer 
im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden 
öffentlichen Strafe bedroht ist.? Auf eine pflichtwidrige Ver- 
weigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet 
diese 10 Vorschrift keine Anwendung. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vor- 
sätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Ge- 
brauch eines Rechtsmittels ! abzuwenden.43 
1 7361. 2, IIA 762, II b 824, III 823. M. II, 819 ff. Prot. II, 658 bis 664, 
842 bis 844, VI, 202 bis 205. D. 105, 106. Geändert durch RTK. u. RT. 
— a. 77 bis 79. Pr. G. 1. 8. 09 (G. S. 691), R. 22. 5. 10 (RGB. S. 798). 
1. Die Beamten haften für die in Ausübung ihrer Amtspflicht 
begangenen unerlaubten Handlungen nach allgemeinen Normen (88 
823 12, 826), Z. R. 74 252, JW. 08 954, Gr. 51 008, 55 81. Der § 839 
stellt weitergehend die Haftung auch für den Fall der schuldhaften Ver- 
letzung einer Dritten gegenüber gesetzlich obliegenden Amtspflicht fest. 
Beamter im Sinne von § 839 ist der öffentliche Beamte. Maßgebend 
für die Beamteneigenschaft ist das öffentliche Recht. Vgl. auch St . 
§ 359. An sich ist die Vorschrift des § 839 auch auf die mit der Ver- 
waltung des Staats= oder Gemeindeguts betrauten oder in Unter- 
nehmerbetrieben des Staats oder der Gemeinde beschäftigten Beamten 
anwendbar E. R. 682°8, JW. 111#3. Auch die Mitglieder einer Kolle- 
gialbehörde haften nach Maßgabe ihres Verschuldens. Zu den Beamten 
zählen die Gerichtsvollzieher (E. R. 56 v0), die Notare (Z. JW. 06467 
B. Not G. 9. 6. 90 aà. 81), die Schiedsmänner (2. R. 60 3e3). Vgl. ferner 
Reichsbeamtengesetz vom 31. 3. 73 § 13 und Ec.GVB. 8 112 (für Pr. 
vgl. E. R. 51 37, 52 107, 64 9, 6777, 70 102, JW. 08 653, Gr. 46 1103,, 
sowie wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Landesgerichts G#. 
§ 70, vgl. auch Pr. AG.G#VG. a. 39:, Z. 2 u. 3. Hinsichtlich der Schei- 
dung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts und Notars in einer Person 
E. R. 49 271. 
2. § 273 A. 11 und § 2761. Es muß ein Versehen — es kann 
auch in einem rechtlichen Irrtum bestehen (#. R. 51 191) — vorliegen, 
das bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden werden konnte (&. Sachs. 
14 355); bei Auslegung unklarer und lückenhafter Gesetzesvorschriften vgl. 
x. R. 59 388, 60 555, JW. 06 50, 139, 163, 00 w, Gr. 50 u vgl. auch K. R. 
41 200. Vorhersehbarkeit des Schadens ist nicht erforderlich E. JW. 
07 SeS8. Die 8§ 827, 828 sind anwendbar, desgl. § 254. In der 
Stellung eines Antrags, dem unter Verletzung einer Amtspflicht statt-
	        
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