576 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
5. Nicht etwa auch dem nur mittelbar Beschädigten. Zur Frage,
wer unmittelbar beschädigt ist, S. R. 46 216. 6. §8 249 ff. Wegen
des Verhältnisses zu einem ersatzpflichtigen Dritten §8 841.
7. Milderung gegenüber § 823. E. Gr. 55 31. Vgl. ferner Abf. 3.
GBd. 8§ 12. Der Beschädigte hat den Nachweis zu erbringen; vgl. aber
E. R. 51 192. Die Einschränkung des Satzes 2 fällt weg, wenn mehrere
Beamte durch Verletzung ihrer Amtspflicht den Schaden verursacht haben;
sie haften gemäß § 8401 als Gesamtschuldner, E. R. 51 202.
8. Darunter sind nicht auch Beschlüsse und Verfügungen (Haftbefehle,
Verfügungen über Beschlagnahme 2. R. 62 369) zu verstehen; für ein
Versehen hierbei haftet also der Beamte. Auch beim Urteile richter-
licher Verwaltungsbeamten, eines Schieds- und Gewerbegerichts. Auch
Handelsrichter unterliegen der Vorshrift im Abs. 2 (G. 8§ 141, 116),
Schöffen und Geschworene nicht. Über analoge Anwendung auf den
Schiedsspruch vgl. Z. R. 41 250, 65 178, JW. 07 176.
9. St GB. §§ 334, 336. Eine Bestrafung des Beamten ist nicht
erforderlich. 10. D. h. die die Haftung einschränkende Vorschrift.
11. Aus Abs. 1 u. 2. Beweislast E. JW. 11 2e8.
12. Der Begriff „Rechtsmittel“ ist im weitesten Sinne zu ver-
stehen; jeder im geordneten Rechtszuge gegebener Rechtsbehelf; auch
die Aufsichtsbeschwerde fällt darunter, unter Umständen auch die
Anstellung einer Anfechtungsklage (#S. JW. 98 186), nicht auch die Wieder-
aufnahme des Verfahrens, BP. 88 230 ff., 338 ff., 511 bis 591, 694,
700, St PO. 88 44 ff., 338 bis 413, 449, 454, 460, GBO. 88 71 bis
81, FG. 88 19 ff. 13. Erweiterung des § 254.
VI. Berhltn. mehr. Haftpflichtiger
1. zum Verletzten u. unt. einander §. 840.
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehen-
den Schaden Mehrere? neben einander verantwortlich, so haften
sie, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 835 Abs. 3, als Ge-
sammtschuldner.
2. Besondere Regelung a) Ver-
hältnis des nach §§ 829, 831,
832 Haftenden zum Täter
Ist neben demjenigen, welcher nach den 8§8§. 831, 832
zum Ersatze des von einem Anderen verursachten Schadens
verpflichtet ist, auch der Andere für den Schaden verantwortlich,
so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere"“ allein,
im Falle des §. 8295 der Aussichtspflichtige allein verpflichtet.
b) des nach §8§ 833 bis 838
Haftenden zum Dritten
Ist neben demjenigen, welcher nach den §§. 833 bis 838
zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter" für den