Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

576 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
5. Nicht etwa auch dem nur mittelbar Beschädigten. Zur Frage, 
wer unmittelbar beschädigt ist, S. R. 46 216. 6. §8 249 ff. Wegen 
des Verhältnisses zu einem ersatzpflichtigen Dritten §8 841. 
7. Milderung gegenüber § 823. E. Gr. 55 31. Vgl. ferner Abf. 3. 
GBd. 8§ 12. Der Beschädigte hat den Nachweis zu erbringen; vgl. aber 
E. R. 51 192. Die Einschränkung des Satzes 2 fällt weg, wenn mehrere 
Beamte durch Verletzung ihrer Amtspflicht den Schaden verursacht haben; 
sie haften gemäß § 8401 als Gesamtschuldner, E. R. 51 202. 
8. Darunter sind nicht auch Beschlüsse und Verfügungen (Haftbefehle, 
Verfügungen über Beschlagnahme 2. R. 62 369) zu verstehen; für ein 
Versehen hierbei haftet also der Beamte. Auch beim Urteile richter- 
licher Verwaltungsbeamten, eines Schieds- und Gewerbegerichts. Auch 
Handelsrichter unterliegen der Vorshrift im Abs. 2 (G. 8§ 141, 116), 
Schöffen und Geschworene nicht. Über analoge Anwendung auf den 
Schiedsspruch vgl. Z. R. 41 250, 65 178, JW. 07 176. 
9. St GB. §§ 334, 336. Eine Bestrafung des Beamten ist nicht 
erforderlich. 10. D. h. die die Haftung einschränkende Vorschrift. 
11. Aus Abs. 1 u. 2. Beweislast E. JW. 11 2e8. 
12. Der Begriff „Rechtsmittel“ ist im weitesten Sinne zu ver- 
stehen; jeder im geordneten Rechtszuge gegebener Rechtsbehelf; auch 
die Aufsichtsbeschwerde fällt darunter, unter Umständen auch die 
Anstellung einer Anfechtungsklage (#S. JW. 98 186), nicht auch die Wieder- 
aufnahme des Verfahrens, BP. 88 230 ff., 338 ff., 511 bis 591, 694, 
700, St PO. 88 44 ff., 338 bis 413, 449, 454, 460, GBO. 88 71 bis 
81, FG. 88 19 ff. 13. Erweiterung des § 254. 
VI. Berhltn. mehr. Haftpflichtiger 
1. zum Verletzten u. unt. einander §. 840. 
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehen- 
den Schaden Mehrere? neben einander verantwortlich, so haften 
sie, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 835 Abs. 3, als Ge- 
sammtschuldner. 
2. Besondere Regelung a) Ver- 
hältnis des nach §§ 829, 831, 
832 Haftenden zum Täter 
Ist neben demjenigen, welcher nach den 8§8§. 831, 832 
zum Ersatze des von einem Anderen verursachten Schadens 
verpflichtet ist, auch der Andere für den Schaden verantwortlich, 
so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere"“ allein, 
im Falle des §. 8295 der Aussichtspflichtige allein verpflichtet. 
b) des nach §8§ 833 bis 838 
Haftenden zum Dritten 
Ist neben demjenigen, welcher nach den §§. 833 bis 838 
zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter" für den
	        
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