578 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
pc) Verhältnis des Beamten
baut anderen §. 841.
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen
Anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen-
oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen? oder durch
Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hats,
wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem Anderen" für den
von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem
Verhältnisse zu einander? der Andere allein verpflichtet.
1 736, Ia 763, IIb 825, III 824. Prot. II, 842 bis 844. Geündert
RKl. 3 1833" Satz 2. Bay. Not G. v. 9. 6. 99 u. 115 Satz 2.
1. Z. B. Vormundschaftsrichter (88 1694, 1789, 1897, 1915), Nach-
toricher 43 Konkursrichter (KO. 86 78, 110 0).
l1837 und KO. 8 83.
7 §1821, 1822 und KO. 8 129.
4. 3. ormund, Pfleger, Konkursverwalter.
5. Im certermn zum 9.
VII. Bes. Bestimmungen bei
Berl 1. A
des Sug bern. a) 2 §. 842.
Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen
die Person: gerichteten unerlaubten Handlung? erstreckt sich s auf
die Nachtheile, welche die Handlung für den Erwerb“ oder das
Fortkommen" des Verletzten herbeiführt."
— 163 and 827, III 826. Prot. II, 686 ff., 8 6183. StGB. tg 188.
1. Gegensatz: gegen das Vermögen (§ 90 M. 1 a. E.).
2. §8 823, 825, 831, 832, 833, 834, 836 bis 838.
3. über die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. hinaus. Die
ausdrückliche Erwähnung der nachbenannten Nachteile soll hauptsächlich ihre
Berücksichtigung bei der Feststellung des Schadens nach ZBP. 8287 sichern.
4. Immer bleibt aber zu prüfen, ob durch den Verlust oder die
Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Schaden entstanden ist; denn nur
ein wirklich entstandener Schaden soll ausgeglichen werden, 4. R. 63 ½7,
JW. 0878-151, 101½, 11384. Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit ist bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbs-
fähigleit eine Geldrente zu leisten (8 843).
. Dazu gehört auch die Aussicht auf Beförderung in einer Er—-
werbsfellun die infolge der unerlaubten Handlung aufgegeben werden
mußte. Aufzabe des Geschäftes, Z. JW. 08455.
6. Der Anspruch ist vererblich und übertragbar. § 842 ist im
Gebiete des Haftpflichtgesetzes nicht anwendbar E. y 5755. Wegen der
Ansprüche einer Ehefrau vgl. ZE. R. 63 197, 64 338, 73 311, JW. 05“1,
06 46% 71, 082'4, vgl. auch § 845 W. 3.
eschädigten kommt 88401 zur Anwendung.