Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 579 
Pb) Leistung mittels Geldrente 
od. Kapitalabfindung §. 843. 
Wird in Folge einer Verletzung des Körpers oder der 
Gesundheit: die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben? 
oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse 
ein", so ist dem Verletzten5 durch Entrichtung einer Geldrente 
Schadensersatz' zu leisten. 
Auf die Rente finden die Vorschriften des §. 760 An- 
wendung.8 Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der 
Ersatzpflichtige Sicherheit? zu leisten hat, bestimmt sich nach den 
Umständen. 
Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in 
Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grundu0 vorliegt. 
Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein 
Anderer dem Verletzten Unterhalt 1! zu gewähren hat.“ 
1 724 1. 1 %% 726, IIa 766, IIb 828, III 827. M. II 784 ff., 798 ff. 
Prot. II, 634 ff. — (# 618 HGB. 8 6 a. 4 III u. GefanguU Fürs E. 8 161. 
1. 823, 831, 832, 833 (E. R. 50268), 834, 836 bis 838. 
2. bis 4. Zeitweise oder dauernd. Treten nach der Verletzung 
Umstände ein, die auch ohne die Verletzung eine zeitweilige Erwerbs- 
unfähigkeit herbeigeführt haben würden (Schwangerschaft), so wird die 
Ersatzpflicht nicht aufgehoben. Für die Aufhebung oder Minderung der 
Erwerbsfähigkeit wird nur in dem Maße Entschädigung gewährt, in 
welchem dem Verletzten ein Schaden entstanden ist, vgl. § 842 A. 4. Die 
Bermehrung der Bedürfnisse kann auch neben der Rushebung oder Min- 
derung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Eine solche liegt z. B. vor, wenn 
der Verletzte infolge der Verletzung dauernder Pflege oder einer Bade- 
reise bedarf, im Fahrstuhl tt werden muß usw., E. JW. 07878 
(Abgrenzung von den Heilungskosten). Die Rente für Vermehrung, der 
Bedürfnisse ist nicht eine besonderr neben der Rente wegen der Nach- 
teile für den Erwerb; vielmehr ist die Schadensersatzleistung durch Rente 
eine einheitliche Leistung, für deren Festsetzung der Höhe nach sowohl 
auf die Erwerbsnachteile wie auch auf die Bedürfnisvermehrung Bedacht 
u nehmen ist, 2. R. 47405, 169 296, JW. 00 736- 3694#3. War der Ver- 
35 zur Zeit der Verletzung noch nicht ererese. oder befand er 
sich in einer Lebenslage, daß er von der Erwerbs ähigkeit keinen Ge- 
brauch zu machen brauchte, so ist die Feststellungsklage gegeben, E. 
IW. 05 1, 06 336·360 473· 718 (vgl. aber E. R. v. 14. 5. 06, i. d. Deutsch. 
Jurist. Z. 06 877), 07 588, 08278. Dasselbe gilt, wenn nur hinsichtlich eines 
Teiles des gesamten Schadensersatzanspruchs die Leistungsklage erhoben 
werden konnte E. Gr. 48 11068. 
5. Gesetzliche Unterhaltsansprüche Dritter sind nicht besonders ge- 
schützt, weil in dem Falle, daß der Verletzte infolge der Verlesung den 
Unterhalt nicht gewähren kann, eine Pfändung und ÜUberweisung des 
Anspruchs auf die Geldrente möglich ist. . 
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