VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 583
11. Die Zeitdauer der Rente betrifft daher den Grund des An-
spruchs &. R. 6485, JW. 07/33, 08- 1065, 09 665, vgl. 8 843 A. 6. Ge-
sundheitszustand, Beruf, Lebensgewohnheiten sind bei Bestimmung des
Durchschnittsalters zu berücksichtigen.
12. Uber den Schadensersatzanspruch der Witwe vgl. 2. R. 64,
IW. 07 u0, 09°8. Der Umstand, daß eine Ehefrau zur Zeit des Todes
ihres Mannes von diesem getrennt im ehebrecherischen Verkehr lebte,
beseitigt nicht den Unterhaltsanspruch &. Bay. Z. F. Rpf. 08511. Die
Witwe des Getöteten verliert im Falle der Wiederverheiratung nicht ohne
weiteres die Rente Z. JW. 051. Uber den Rentenanspruch der Kinder
vgl. E. JW. 05 148 · 159, 07 160, 08 100
13. Eine dem Ersabberechtigten durch den eingetretenen Todesfall
zugesallene Erbschaft ist nicht auf die Entschädigung anzurechnen E.
64 355. Anzurechnen hat sich aber die Witwe das ererbte, fortdauernd
zu ihrem ntechelt verwendbare Vermögen, E. R. 64 355, 69 208, 72 459,
IJW. 07 150, 08 5828. — Ubergang der Rente auf den Armenverband nach
8 62 uwWG. x R. 74 .
14. 8 1 A. 5. Kinder, die erst nach der Verletzung erzeugt wurden,
haben keinen Anspruch.
b) Dienstberechtigte 8. 845.
Im Falle der Tödtung, der Verletzung des Körpers oder
der Gesundheit! sowie im Falle der Freiheitsentziehung? hat
der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem
Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder
Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden“
Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.
Die Vorschriften des §. 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung.
II 768, IIb 830, III 829. Prot. II, 631, 689. 8 6183, H6B. 8 •622.
1. 68 823, 833 (E. R. 5075), 834, 836 bis 838.
2. 8 823 AM. 6.
3. 88 1356* Ehefrau — vgl. auch Z. R. 47 80, 63 107, 64 326, 73 311,
JW. 05“1, 0623546 7761, O7nt, 0827“, 09“83, #10% 11810 Gr. 49 "8)
1617, 1699. 1757t#. 1766 (inder).
4. Wenn trotz der gesetzlichen Verpflichtung Dienste nicht geleistet
werden, so sind sie auch nicht dem Dritten entgangen.
5. Abweichung vom §8 8234 (vgl. dort A. 9). Der Ersatz ist außer
dem nach 8§ 823, 842, 843 zu erstattenden Schaden zu leisten; vgl. auch
844 A. 1 S. 2. Der Anspruch ist übertragbar. Bei konkurrierendem
erschulden des Verletzten § 846. Stellvertretungskosten, die der Staat
für die ihm entzogenen Dienste seiner versetzten Beamten zahlt, fallen
nicht unter 8 846 E. R. 61 186. § 845 ist auf Ansprüche aus dem Reichs-
haftpflichtgesetze nicht anwendbar E. R. 57, JW. 09/83, 11338.