584 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
5. Verschulden des Verletzten
in den Fällen der 8§ 844, 845 §. 846.
Hat in den Fällen der §§. 844, 845 bei der Entstehung
des Schadens:, den der Dritte erleidet, ein Verschulden? des
Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten
die Vorschriften des §. 254 Anwendung.
I 769, IIb 831, III 830. Prot. II, 689, 640. 8 618°8, HG. 8 62;.
1. Vgl. § 823 A. 13. 2. 8 2761.
3. Nicht nur das Verschulden, sondern auch anderes eralten
des Verletzten muß der Dritte gegen sich gelten lassen, z. B. Ausschluß
der Haftung des Täters durch Bertrag S. R. 65 36, 69ue, JW. 05148.
Eideszuschiebung E. R. 69188. Ein Vesschulden des Dritten ist auch zu
berücksichtigen E. R. 55 2.
Ic) Nicht vermögensrechtlicher
Schaden ¾rl §. 847.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
sowie im Falle der Freiheitsentziehung? kann der Verletzte auch?
wegen des Schadens, der nicht“ Vermögensschaden istö, eine
billiges Entschädigung in Geld verlangen.“' Der Anspruch ist
nicht übertragbar 3 und geht nicht auf die Erben? über, es sei
denn, daß er durch Vertrag anerkannt 10 oder daß er rechts-
hängig 11 geworden ist.
Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen
die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit be-
gangen ½ oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter
Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der
außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.5
1 728, II 770, IIb 832, III 881. M. II, 799 ff. Prot. II, 640, 641.
Geändert durch RK.
1. Vgl. 8§ 823 A. 4, 5, 11. Auch im Falle der §8 831 (Z&. JW.
06 377), 833 (E. R. 50 25), nicht aber im Gebiete des Lapseistelete
. R. 57 55, JW. 08 ½6 und in Vertragsverhältnissen E. R. 65 #
07 830, 08 196, 09 357, 10 112, 1110. § 146 LwllVG (§ 441, RVersO. g
schließt auch den Anspruch des Verletzten auf Ersatz des immateriellen
Schadens aus E. R. 74 77. 2. Vgl. § 823 AM. 6.
3. Außer dem Vermögensschaden nach 88 842, 843, 845. E. JW.
08 550. Einer besonderen Feststellung des immateriellen Schadens im
Zwischenurteil bedarf es nicht, k. JW. O7 208, vgl. aber k. Gr. 50 %,
JW. 06 3%.
4. Z. B. Verunstaltung des Körpers, ohne daß die Erwerbsfähig.
keit berührt wird. Körperliche und seelische Schmerzen, Sorgen, De-
floration usw. Z. JW. 1120. Es muß aber der Schaden gerade in den
Rechtsgütern eingetreten sein, deren Verletzung § 847 voraussieht. Das