VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 585
Schmerzensgeld gehört zum Sondergut 88 1439, 1525°, 1380 E. JW.
11. 5. 9 253
6. gPO. 8 287. E. R. 63 106. Die Feststellung ist mit der Revision
nicht anfechtbar E. R. 76 175, JW. 02 B. 6.
7. In dem Falle des StGB. 8 231 kann der Verletzte sonach ent-
weder im Strafverfahren oder beim Zivilrichter die Zuerkennung der
Buße beanspruchen. Die Verurteilung des einen Täters zur Buße ge-
mäß § 231 StE#B. schließt die Haftung des anderen Täters nicht aus
(a. M. —. Bay. 3 587). «
8.§§394,400,1069«,12749und8PO-§8511,KO.§1I.
9.§823A.13. 10. 8 781.
11. § 291 A. 3. Sonderung des immater. Schadensbetrages in
der Urteilsformel von dem übrigen Schadensbetrage ratsam; aber es ist
nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfalle der Anspruch auf Schmerzens-
geld durch eine über das Maß strenger Gerechtigkeit hinausgehende Zu-
messung des Schadensersatzes am Vermögensschaden mit abgegolten wird.
12. 8 8232, StGB. 8§ 174, 176, 177, 179, 182. 13. § 825.
VIII. Bes. Bestimm. f. Sachersatz.
1. Haftg. f. Zufall bei Entziehg. S. 848.
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem
Anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat?, ist auch
für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde
eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe' oder eine
zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich", es sei denn?,
daß der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Heraus-
gabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung ein-
getreten sein würde.
1 716, II 771, IIb 838, III 8382. M. II, 740. Prot. 11, 607.
1. 9 90. 2. Es kann auch der Anspruch aus dem Eigentum
oder Si oder aus der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben werden.
3. Z. B. Ersitzung durch einen Dritten. Einziehung.
4. Abweichend von 8275 wie beim Verzuge des Schuldners (8287).
Auch hier braucht das zufällige Ereignis nicht dasselbe zu sein.
A. Die Voraussetzungen des Nachsatzes hat der Ersatzpflichtige
darzutun.
2. Berzinsung der Ersatzsumme
bei Entziehg. od. Slagsae 8. 849.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Werth oder
wegen der Beschädigung einer Sache die Werthminderung zu
ersetzen, so kann der Verletzte: Zinsen? des zu ersetzenden Be-
trags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung
des Werthes zu Grunde gelegt wird.4
1 717, Ia 773, IID 884, 1II 838. M. II, 740, 741. Prot. 11I, 607.
Geändert durch RTK. — §9 668.