Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 585 
Schmerzensgeld gehört zum Sondergut 88 1439, 1525°, 1380 E. JW. 
11. 5. 9 253 
6. gPO. 8 287. E. R. 63 106. Die Feststellung ist mit der Revision 
nicht anfechtbar E. R. 76 175, JW. 02 B. 6. 
7. In dem Falle des StGB. 8 231 kann der Verletzte sonach ent- 
weder im Strafverfahren oder beim Zivilrichter die Zuerkennung der 
Buße beanspruchen. Die Verurteilung des einen Täters zur Buße ge- 
mäß § 231 StE#B. schließt die Haftung des anderen Täters nicht aus 
(a. M. —. Bay. 3 587). « 
8.§§394,400,1069«,12749und8PO-§8511,KO.§1I. 
9.§823A.13. 10. 8 781. 
11. § 291 A. 3. Sonderung des immater. Schadensbetrages in 
der Urteilsformel von dem übrigen Schadensbetrage ratsam; aber es ist 
nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfalle der Anspruch auf Schmerzens- 
geld durch eine über das Maß strenger Gerechtigkeit hinausgehende Zu- 
messung des Schadensersatzes am Vermögensschaden mit abgegolten wird. 
12. 8 8232, StGB. 8§ 174, 176, 177, 179, 182. 13. § 825. 
VIII. Bes. Bestimm. f. Sachersatz. 
1. Haftg. f. Zufall bei Entziehg. S. 848. 
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem 
Anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat?, ist auch 
für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde 
eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe' oder eine 
zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich", es sei denn?, 
daß der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Heraus- 
gabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung ein- 
getreten sein würde. 
1 716, II 771, IIb 838, III 8382. M. II, 740. Prot. 11, 607. 
1. 9 90. 2. Es kann auch der Anspruch aus dem Eigentum 
oder Si oder aus der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben werden. 
3. Z. B. Ersitzung durch einen Dritten. Einziehung. 
4. Abweichend von 8275 wie beim Verzuge des Schuldners (8287). 
Auch hier braucht das zufällige Ereignis nicht dasselbe zu sein. 
A. Die Voraussetzungen des Nachsatzes hat der Ersatzpflichtige 
darzutun. 
2. Berzinsung der Ersatzsumme 
bei Entziehg. od. Slagsae 8. 849. 
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Werth oder 
wegen der Beschädigung einer Sache die Werthminderung zu 
ersetzen, so kann der Verletzte: Zinsen? des zu ersetzenden Be- 
trags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung 
des Werthes zu Grunde gelegt wird.4 
1 717, Ia 773, IID 884, 1II 838. M. II, 740, 741. Prot. 11I, 607. 
Geändert durch RTK. — §9 668.
	        
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