Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

586 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
1. § 823 N. 9. 2. 9246. 
3. § 290. Wird z. B. der Wert eines vor längerer Zeit ent- 
wendeten, inzwischen geschlachteten Tieres mit der Begründung bean- 
sprucht, daß es, wenn es gelebt hätte, jetzt einen bestimmten Wert gehabt 
hätte, * sind Zinsen nur von jetzt ab zu beanspruchen. 
Die Bestimmung gilt für sämtliche Fälle selbständiger Schadens- 
sostang. A.“ vor 8 823. Der Gläubiger kann neben den Zinsen En- 
chädigung wegen entzogener Nutzungen dann fordern, wenn ihm ein 
höherer Schaden erwachsen ist. 
3. Ersatz für Verwendungen §. 850. 
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Ver- 
pflichtete! Verwendungen? auf die Sache, so stehen ihm dem 
Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigen- 
thümer gegenüber wegen Verwendungen hat.3 
718, M 773, II b 8385, III 834. M. II, 741. Prot. I1. 60z bin K4 
1. g 848. 2 98256, 257. 
3. §8§ 994 ff. Das Zurückbehaltungsrecht ist beim Vorliegen einer 
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach 88 273/, 1000 Sotz 
ausgeschlossen. 
4. Leistung an den Besitzer §. 851. 
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung eine 
beweglichen Sachet zum Schadensersatze Verpflichtete den Er- 
satz? an denjenigen, in dessen Besitzes sich die Sache zur Zeit 
der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird 
er durch die Leistung auch dann befreit“, wenn ein Dritter 
Eigenthümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der 
Sache hattes, es sei denn, daß ihm das Recht des Dritten be- 
kannt oder in Folge grober" Fahrlässigkeit unbekannt ist. 
LI# 774, H 836, 1II 885. Prot. II, 607 bis 603. 
1. 9§ 90. 2. Die Herausgabe der Sache selbst kann der #e- 
sitzer gemäß 8 823 (vgl. A. 8) beanspruchen, nicht dagegen ohne weiter 
den Ersatz. Der § 851 will aber den hueen Glauben des Ersatzpflichtigen 
schützen. 3. 88 854, 868. . argum. § 1006. 
5. Wegen des Anspruchs des Berechtigten gegen den Besitzer wegen 
ungerechtfertigter Bereicherung § 816. 6. 8 277. · 
7.Nicht1mmer»wirdderEigentümerderSchadensersatzbetechUAkk 
sein;z.B.§§587b16589,woimFallcderBeichädigungdesJU« 
ventars wohl nur der Pächter ersatzberechtigt sein dürfte. 
IX. Verjährung 1. Frist §. 852. 
Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Hand- 
1 entstandenen Schadens verjährt? in drei Jahren"? von den 
punkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden" und
	        
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