Drittes Buch.
Bachenrecht.“
* Inhaltsülbersicht Einleitung IIIA. Das Sachenrecht bezieht sich
nur auf Sachen im Sinne des § 90. Ausnahmen in § 90 A. 2. Über
Entschädigungen, die an die Stelle der Sache treten, a. 52, 53. — Über
absolute Rechte mit unkörperlichem Gegenstande § 90 A. 2 (geistiges
Eigentum der Reichsverfassung a. 4 Nr. 6). Die Vorschriften für Grund-
cke und den Grundstücken gleichgestellte Immobiliarrechte (§ 90 A. 2)
ind in der Hauptsache von denen für bewegliche Sachen getrennt. Ge-
meinschaftlich nur Abschn. I, 88 903, 904, Abschn. III Tit. 4 u. 5,
Abschn. V Tit. 2. — Es bestehen weitgehende Vorbehalte für das Landes-
recht, insbesondere die Gebiete des Wasserrechts, des Deich= und Siel-
rechts, des Bergrechts, des Jagd- und Fischereirechts, sowie die be-
stehenden landschaftlichen Kreditinstitute betreffend (a. 65 bis 69, 167).
Zum öffentlichen Recht gehören auch die besonderen Bestimmungen über
Staatsgüter (Domänen), Pr. ALR. II, 14 88 11 bis 19, 36 bis 40,
42, 43, 76. — Im Sachenrecht treten im Gegensatz zu den Vollrechten
die auch den Rechtsschein (Einl. IIa) begründenden Minderrechte des
Besitzes (§8 854 bis 872, auch §§ 1029, 1043) und des Buchrechts (88 891
bis 892). Den Mittelpunkt des Sachenrechts, welches sich grundsätzlich
nur mit den sog. Rechten an Sachen (iura in re) beschäftigt (indessen
88 1068 ff., 1273 ff.), bildet das Eigentum (88 903 bis 1011). Für
das Grundeigentum sind besondere landesrechtliche Gestaltungen gestattet
nach a. 57 bis 59, 61 bis 63, auch 137, 197. — Den Gegensatz zum
Eigentum bilden die Rechte an fremder Sache. Ihre Zahl der Rechte
an Sachen ist nach BG#B., vorbehaltlich landesrechtlicher Erweiterungen
nach a. 110 ff., 131 bis 133, 172, 182, 184, vgl. auch 73, 74 (für die
Grundstücke der Eingebornen und anderer Farbigen in den Schutzg VO.
v. 21. 11.02. § 6 Nr. 3 a) geschlossen, E. R. 55 378, 56. Das B#.
kennt daher kein Zurückbehaltungsrecht als Recht an der Sache, A.“
vor §8 1204. Eigenartig die Belastung des Anteils eines Miteigentümers
nach § 1010. Anderen Rechten kann durch Eintragung oder Besitz-
ergreifung die Eigenschaft eines Rechtes an der Sache im Sinne des
Be#. nicht gegeben werden, E. FG. 125. Doch gewährt der Besitz den
Besitzesschutz (auch aus § 1007) gegen jeden Dritten. Über den petito-
rischen, von Eintragung unabhängigen Schutz von Grundstücksmiete
und ,pacht gegen dritte Erwerber 88 571 ff. mit §88 580, 581, auch