J. Abschn.: Besitz. 591
Die Einigungs des bisherigen Besitzers? und des Er-
werbers genügt 10 zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage
ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.7
172 3674 r 777, I# 839, III 888. M. III, 80, 93. Prot. III,
1. 38 854 bis 867 beziehen sig zunächst auf unmittelbaren Besitz.
Über Anwendung auf mittelbaren Besitz § 868 A. 6.
2. Kein Unterschied zwischen juristischem Besitz und Gewahrsam
(Inhabung (8§8 793 ff.), Detention) in dem bisherigen Sinne. Vgl. aber
§ 855 gegenüber § 868. B8PO. (88 808, 809, 886) hat den Ausdruck
Gewahrsam = unmittelbarer Besitz beibehalten, ebenso StGB. 8 246.
HG. 8 6163. 8 1205 A. 2. — Für mittelbaren Besitz § 870 A. 4.
3. § 90 A. 1, auch wegen der Sachinbegriffe, E. R. 52 289. Besitz
ergreift die Ausübung nachbarrechtlicher Befugnisse. Auf das Zubehör
erstreckt sich der Erwerb (anders wie nach §§ 926, 1031) nicht notwendig.
Zesgiahiehhit der res extra commercium richtet sich nach Landesrecht
90 A. 4).
4. Insbesondere mittelst einseitiger Besitzergreifung, auch durch
andere, z. B. B3PO. 8 808. Abs. 1 hat zunächst den originären Be-
sitzerwerb im Auge. Gegensatz Abft. 2.
5. Körperliche Berührung nicht erforderlich. Bewegliche Sachen
müssen in eine Beziehung zur Person oder in von ihr beherrschte Räume
gebracht werden. Doch reicht das Raumverhältnis keineswegs immer
aus. Gestattung des Kiesgrabens schließt nicht notwendig Besitzein-
räumung in sich, E. JW. 02 B.2. Verpackung, in Säcke des Empfängers
gibt diesem noch keinen Besitz, E. R. 57 ¼0. Besitzergreifung nach ab- 1,
lein Rechtsgeschäft (A. * vor 8 104), steht aber, wenn sie mit Willen
des bisherigen Besitzers erfolgt, einer Übergabe (8 929 A. 4) gleich,
E. JW. 08es.
Willensakt nicht erforderlich, jedenfalls kein rechtsgültiger. Kinder
und rrann können Besitz haben (A. 7* vor 9 854), auch selbst
nach Abs. 1 erwerben. Auf Grund oder Absicht bei dem Besitzerwerb
(Eigenbesitz oder Lehnbesitz § 872) kommt es nicht an, doch begründet
5 855 eine Ausnahme. — ##vuch Wissen von dem Erwerbe nicht er-
forderlich.
6. oder Teile derselben (§ 865). — Mitbesitz § 866.
7. Dadurch wird die durch den Besitz begründete Rechtsstellung
88 859, 861, 862, 867) erlangt, ohne daß ein weiterer Rechtsgrun
r die tatsächliche Gewalt in Frage kommt (§ 863). Bei Grundstücken
ist die für den Besitz als solchen überhaupt nicht zulässige Eintragung
im Grundbuch m Anders für den Rechtsbesi (§ 1029).
8. Einigung ist der allgemeine gesetzestechnische Ausdruck für den
sog. abstrakten dinglichen Vertrag, welcher nach dem Be. bei jedem
Erwerb eines dinglichen Rechts, einschließlich des Besitzes, durch Uber-
tragung, nicht aber auch bei anderen derivativen und noch weniger
bei nicht derivativen Erwerbsarten vorhanden sein muß. Für Grund-
stücke §8 873, 880, 925, 1015, für bewegliche Sachen 88 929, 1032,