Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

592 Drittes Buch. Sachenrecht. 
1205, 1260. Einigung ist Rechtsgeschäft (8 892) im Sinne der 88 10|f. 
und Vertrag (§ 1396) im Sinne der 898 145 ff., die soweit auf ihn 
anzuwenden sind, als nicht die Eigenart entgegensteht, namentlich 
auch hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit. Ist die Einigung nichtig (ins- 
besondere wegen Scheins § 117) oder anfechtbar, so ist es auch das über- 
tragene Recht. Vgl. indessen für das Immobiliarpfandrecht § 1163. 
Bedingung (ZEK. JW. 07 717), Zeitbestimmung, Vertretung, Erfordernis der 
Zustimmung (E. KG. 24 235) äußern ihre Wirkung (Ausnahmen § 873 
A. 6), so daß also auch Besitzerwerb durch Vertretung (zu unterscheide 
von demjenigen durch Besitzdiener § 855), bedingter, befristeter Beit- 
erwerb möglich. Der Einigung kann eine fiduziarische Abrede beigefügt 
sein, § 117 A. 3, die aber außerhalb der „Einigung“ liegt. Abschluß 
mit sich selbst 88 181, 873 A. 8, 4 FWG. 57. Konvaleszenz nach §8 188. 
Keine Form im allgemeinen (Ausnahmen 8 873 N. 6), § 313 bezieht 
sich nicht auf die Einigung. Vielfach stillschweigender Abschluß § 12, 
A. 3, insbesondere möglich zugleich mit der Auflassung auch hinsichtlich 
des Besitzes. Diese Willensübereinstimmung über den Eintritt der 
Rechtsänderung (Z. R. 54 381) ist in ihrer Wirkung unabhängig von dem 
zugrunde liegenden persönlichen Verhältnisse (Titel, cauas, § 1821 Nr. 3, 
E. JW. 06 1½", R. 68101, FTG. 7 55·276, z. B. einem in der Regel eben- 
falls formlosen (Ausnahmen 88 311, 313, 518, 761, 780, 781, 1017) 
obligatorischen Vertrage, welcher die Verpflichtung zu der dinglichen 
Rechtsänderung enthält (Z. R. 48 155, 50 82, Bay. 7 200) oder einem Ver- 
mächtnis § 21475. Doch kann der Mangel die Rückforderung wegen 
ungerechtfertigter Bereicherung (88 812 ff.) begründen. Auch kann in- 
folge des Zusammenhanges die mangelnde Willenseinigung gleichzeitig 
das Kausalgeschäft und die Einigung nichtig machen, E. JW. 07 310. Igl. 
A. “ vor 8 104, §138 A. 2 a. E. Kenntnis von dem Anspruce 
eines dritten auf Einräumung des Rechts (jus ad rem) steht dem Er- 
werb nicht entgegen. Doch kann Schadensersatzanspruch aus § 826 gegen 
den wider die guten Sitten handelnden Erwerber gegeben sein, E.R. 
62 17, aber &. JW. 10 36. Außerdem Schutz solcher Ansprüche bei 
Grundstücken durch Vormerkung § 883. Die Einigung ist indessen kei 
Schuldvertrag im Sinne der 89 305 ff. Inhalt der Einigung ist nur 
die Übertragung (einschließlich der constitutio translativa) des ding- 
lichen Rechts (hier des Besitzes) an einen neuen Erwerber. Sie gehön 
zur Erfüllung, nicht zum Verpflichtungsgeschäft (&. JW. 0659), erzeug 
als solche keine Verpflichtungen und (trotz §§ 8732, 880 #1) keine Haftung. 
Daher keine direkte Anwendung der §8 328 ff. (Vertrag zugunsten eints 
Dritten). Auch entsteht aus der Einigung kein Anspruch auf Erfüllung. 
Es gibt keinen dinglichen Vorvertrag, E. R. 4893. Auch bei Anwen- 
dung der Vorschriften des Allgemeinen Teils ist dies zu beachten, de 
diese zum Teil auf Schuldverträge zugeschnitten sind. — Ersatz der 
Einigung durch Urteil gemäß 8PO. 88 894 ff., Z. R. 48 5. Was zur 
Einjgung hinzukommen muß, ist im einzelnen bestimmt. Für den Best 
Keine Einigung erforderlich bei dem Erwerb durch Ersitung 
, 927, 937), bei der Zwangsversteigerung, der Besitzeinweisung 
en Gerichtsvollzieher (8PO. § 885, ZBG. 8 90), bei der #-
	        
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