I. Abschn.: Besitz. 593
eignung (§8 928, 958, 973), bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
(§8 946 ff.), Fruchterwerb nach 88 953 ff., bei der Gütergemeinschaft
(§8 1438, 1519, 1549), dem Erbfall (§ 1922), dem Anfall des Ver-
mögens einer juristischen Person (88 45, 88), für die Uberbau= und Not-
wegrente (88 9122, 9172), für den Nießbrauch im Falle des 8 1075,
endlich für Grundstückspfandrechte in den Fällen der §8 1143, 1163,
1164, 1168, 1170 bis 1177, 1182, 1188, 1192, 1195, 1196, 1199,
1200, 1287; 3PO. 88 830, 837, 857°6, 866, 867 (ZE. R. 4824), 932,
8BG. 8§ 1285. Erforderlich dagegen beim Ubergang von einer offenen
Handelsgesellschaft auf einen die Firma fortführenden Teilhaber, 2. FG.
2 ¼7, 3, sowie bei dem Ubergang von allen Mitberechtigten (zu „Bruch-
teilen“ oder zu gesamter Hand) auf einen. Auch bei der Umwandlung
einer Gegenseitigkeitsgesellschaft in eine Aktiengesellschaft, Z. KG. 25 85.
9. Ist der Ubertragende nicht der bisherige Besitzer im Rechtssinn,
so erfolgt, sofern nicht § 185 Platz greift, kein derivativer Besitzerwerb.
Ob Besitz originär erworben ist, richtet sich nach Abs. 1.
10. Ohne Einigung kann zwar originärer Besitzerwerb nach Abfs. 1,
auch anderweiter derivativer Vesigerwelb (A. 8) stattfinden, aber kein
Besitzerwerb durch Ubertragung. Wichtig für §8§ 929 ff. u. 956, nicht
aber für § 8362. In den Fällen der §§ 221 (Rechtsnachfolge in den
Besitz), 943 (Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz), 858" (Nachfolger im
Besitze), 999 (Rechtsnachfolger des Vorbesitzers) kommt dagegen auch
anderweiter derivativer Besitzerwerb in Betracht. — § 1006 M. 1, 8PO.
88 325, 727. — Einigung über Besitzübergang und über Eigentumsüber-
gang (§8 925, 929) fallen häufig zusammen, E. JW. 12 18.
11. Und zwar, wie von ihm darzutun, für sich allein X. Gr. 49 107.
Der bisherige Besitzer muß geräumt haben oder zum Besitzdiener (8 855)
geworden sein. Sonst kann nur mittelbarer Besitz (§ 868) erworben.
werden. Dagegen bereits vorhandenes körperliches Verhältnis des Er-
werbers zur Sache im Sinn des Abs. 1 nicht erforderlich. Sonst wäre
Abs. 2 („genügt"“ 2 sinnlos. E. JW. 08 esi, 12 159, R.74 ¼. Anweisung an
den beizubehaltenden Besitzdiener genügt. Besitzdiener kann durch Einigung
Besitzer werden.
1. Besitzbiener §. 855.
Uebt Jemand die thatsächliche Gewalt! über eine Sache
für einen Anderen? in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft
oder in einem ähnlichen Verhältnißs aus, vermöge dessen er den
sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge
zu leisten hat“, so ist nur5 der Andere Besitzer.“
IIa 778, IID 840, III 8839. Prot. III, 81, VI, 219. D. 109.
1. 8 854 A. 5. 2. Den Besitzherrn.
3. Abhängigkeitsverhältnis; nicht notwendig, aber regelmäßig
Rechtsverhältnis. Ehefrau bei vorübergehender Abwesenheit, K. R. 51½.
Bergverwalter, der für eine Privatfahrt die Pferde der Gewerkschaft be-
nutzt, E. R. 52 1, Grenzspediteur, X R. 7005, Handlungsreisender für
Waren und Muster, ähnlich S. R. 71251, nicht (unter Umständen) der
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 38