594 Drittes Buch. Sachenrecht.
Ziegelmeister, E. R. 72 :25, nicht der pr. Gendarm bzw. seines Dienst-
pferdes, E. R. 55166. — Eigenes Interesse bei Uberwachung durch den
Besitzer z. B. beim Benutzen des Opernguckers des Nachbarn, . nicht aus-
eschlossen. Dauernd braucht das Verhältnis nicht zu sein, Z. JW. O8 5#2.
Uber die Abgrenzung gegenüber der Pfandverwahrung, E. R. 66 10, 67 "#.
4.— best diener, unselbständiger Detentor im Gegensatz zum Besitz-
mittler oder selbständigen Detentor (8 868).
5. Der Besitzdiener hat das in § 860 gegebene Recht, ist sonsft
aber nirgends im Privatrecht (für das Strafrecht . JW. 08 50#) als
Besitzer zu behanden
6. Er ist, trotzdem er die tatsächliche Gewalt nur mittelbar hat,
voller unmittelbarer Besitzer (§ 854 A. 7). — Er kann den Besitzdiener
jederzeit entsetzen, da § 858 dem Besitzdiener nicht zur Seite steht, so-
lange er nicht gemäß § 854 Besitz erlangt hat. Der Besit des Herrn
endet, sobald der Besitzdiener auch nur einseitig das Abhängigkeits-
verhältnis löst und dies betätigt; vgl. § 856.
2. Verlust §. 856.
Der Besitz wird dadurch beendigt, daß der Besitzer die
thatsächliche Gewalt? über die Sache aufgiebt s oder in anderer
Weise verliert." —
Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung
in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.“
808, 810, IIa 779, IIb 841, III 840. M. 1II, 102. Prot. III, 34.
109.
1. Jeder Besitzerwerb (8§8 854, 857) zieht insoweit den Verlust
des bisherigen Besitzes nach sich. § 867 Satz 1. § 856 hat nur für
den Fall Bedeutung, daß anderweit, also mit der Folge der Besitzlosig-
keit, der Besitz verloren wird.
2. 8 854 A. 5.
3. Freiwilliger Besitzverlust (86 303, 959, 1007); zur Besitz-
dereliktion ist die rechtsgeschäftliche Disposition des Besitzers bzw. seines
gesetzlichen Vertreters (A. “ vor § 104) und tatsächliche Verwirklichung
erforderlich. Sonst handelt es sich um den Fall der A. 4. Flucht aus
der Wohnung schließt nicht die Besitzdereliktion hinsichtlich der zurück-
gelassenen Sachen in sich. — § 928 A. 3, § 959 AM. 3.
4. Unfreiwilliger Besitzverlust, näher bestimmt durch Abs. 2, be-
deutsam für §8 799, 804, 935, 1006, 1007, z. B. Untergang der Sache,
Verlust der consuetudo revertendi im Falle des § 960. Unmöglichkeit
der Wiedererlangung ist nicht erforderlich. Bei offenen Grundstücken
wird, ohne daß ein anderer die Gewalt erlangt hat, dieser Besitzverlust
kaum anzunehmen sein. Geistige und körperliche Krankheit, Abwesenheit,
selbst Verschollenheit (§ 13) schließen den Besitzverlust nicht notwendig
in sich. Im Falle des § 8542 Beendigung auch mit Eintritt einer auf-
lösenden Bedingung, sofern nicht die tatsächliche Gewalt fortdauert. —
8§8 940, 9001, 9271, 9550.
5. E. R. 51 25, 52 177, 5725. Für den mittelbaren Besitz 8 870 MA. 4.