Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Besitz. 597 
ziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Thäters wieder- 
bemächtigen. 
Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen 
zu, welcher nach §. 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes 
gegen sich gelten lassen muß.7 
1 815 .., — Ib 844, III 848. M. III, 113. Prot. III, z38. 
D. 110. —' 88 865, 886 
1. 8 858 A. 1. — *I* der Besitzdiener § 860. — Wegen des 
mittelberen Besitzes 9§ 8 
3. Auch 2 die Voraussetzungen der §§ 227 ff., ohne Rücksicht 
auf sein Recht zum Besitze und auch gegenüber Besserberechtigten. Doch 
darf auch hier nur die wirklich erforderliche Gewalt geübt werden. 
—. JiW. 03 B. 1#3. — § 231 kommt nicht in Betracht. 
4. StPpO. 8 127. Die Verfolgung darf bis in die Wohnung des 
Täters fortgesetzt werden. Auch hier steht das bessere Recht des „Täters“ 
oder der Umstand, daß der Besitz dem Täter gegenüber fehlerhaft war 
(58 861 5, nicht entgegen. 
5. Oder binnen kurzer Frist (8§ 121). Nachher ist der Dejizieut 
gemäß 88 859 und 823 geschützt, aber erst nach einem Jahre hat er 
den *Trôr des § 861. 
icht 4 der erlangten Kenntnis. 
7. Weiterer Besitzesschutz nur durch Gerichtshilfe (88 861, 862, 867). 
g. 860. 
Zur Ausübung der dem Besitzer nach §. 859 zustehenden 
Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die thatsächliche Gewalt 
nach §. 855 für den Besitzer ausübt.1 
1 815“, II 782, Ib 845, III 844. M. III, 114. Prot. III, 40, VI, 
219. D. 111. 
1. 8 855 A. 4 bis 6. Aber nicht gegen den Besitzherrn oder gegen 
dessen Willen. Kein Gerichtsschutz. 
bb)) Gerichtshilfe.1 
Aua) 0ierichtohilf.. §. 861. 
Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht? dem Be- 
sitzer" entzogen, so kann dieser“ dieb Wiedereinräumung des 
Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehler- 
haft besitzt." 
Der Anspruch’ ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz 
dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger s gegen- 
über fehlerhaft war? und in dem letzten Jahre vor der Ent- 
ziehung erlangt worden ist.10 
1 819, 824, IIü 788, IIb 846, III 845. M. III, 123, 131. Prot. III, 
4a, VI, 220. D. 111. — 88 S85, K66
	        
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