598 Drittes Buch. Sachenrecht.
1. Auf den Besitz kann auch Klage wegen grundlosen Vermögens-
uwachses (8§ 812 A. 5), sowie Feststellungsklage (8. 8 256) ge-
tüer werden.
2. 8 8581. Fehlt es an der verbotenen Eigenmacht, so erübrigt
nur der Weg des § 1007.
3. § 858 A. 1. Wegen des mittelbaren' Besitzers § 869.
4. Nicht aber der Besitzdiener, § 860 A. 1. Der Anspruch geht
auf den Erben des Besitzers über (8 1922 ½0. «
5. Einstweilige (possessorische). Verbindung, auch eventuelle, mit
dem Eigentumsanspruche aus § 985 oder dem petitorischen Anspruche af
Grund früheren Besitzes aus § 1007 ist nicht mehr verboten.
6. § 8582. Der Besitz des Beklagten muß fortdauern. Auch der
mittelbare fehlerhafte Besitzer ist passiv legitimiert (vgl. aber Abs. 2.
88 863, 864), nicht aber der Besitzdiener, welcher jedoch als Störer
(§ 862) in Betracht kommen kann. Regelmäßige Geltendmachung im
ordentlichen Rechtsstreite, daneben unter Umständen einstweilige Ver-
fügung. 3P#O. 8§§ 935, 940. Schadensersatzforderung gemäß 88 83f.
besonktrs zu begründen, wozu aber ein Recht zum Besitz (8 863) nich
erforderlich ist, da der Besitz ein Recht und §8 858 ein Schutzgesetz im
Sinne von § 8237 ist, Z. R. 45 300, 59 92/8, JW. O6 7#8. Vgl. § 992 u. W.
— Verbindung mit der Wiedereinräumungsklage zulässig. — § 851.—
88 987 bis 993 kommen hier nicht zur Anwendung. Auch bezüglich
der Nutzungen entscheidet lediglich der Besitz. — Gegenüber dem Besitz
anspruch ist auch das Recht auf Ersatz von Verwendungen nach 89 991
bis 1003 nicht gegeben. —
7. Wegen des mittelbaren Besitzers § 869 M. 3. »
8. D. h. lediglich Vorgänger in dem bloßen Besitze, welcher hier
ausdrücklich als Recht bezeichnet wird. 9. § 8587.
10. Die Einrede (im Sinne der ZPO.) des fehlerhaften Besites
des Klägers ist einer Ausschlußfrist (nicht Verjährungsfrist, A.' vor
§ 194) von einem Jahre unterworfen. Zur Zeit der vom Beklagten
gegen den Kläger verübten Besitzentziehung darf noch kein Jahr seit der
früher vom Kläger gegen den Beklagten oder dessen Rechtsvorgänger
verübten Vesigenteielung verflossen sein. Dann besteht die Einrede
unverjährbar fort. § 864. — Keine Einrede des bösen Glaubens.
Anders § 1007.
bbb) Beseitigung v. Störungen §. 862.
Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmachts im Bestze
gestörts, so kann er von dem Störer" dies Beseitigung der
Störung" verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen so
kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.5
Der Anspruch ist ausgeschlossen?, wenn der Besitzer dem
Krer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und
n in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt wordenis.
1
820, 824, IIa 784, IID 847, III 846. M. III, 195, 181. HProt. III.
44, VI, 220. D. 112.