I. Abschn.: Personen. 2. Tit.: Juristische Personen. I. Vereine. 23
2. ustritt S. 39.
Die Mitglieder sind zum Austritte aus dem Vereine berechtigt.:
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Aus-
tritt nur am Schlusse eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem
Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist
kann höchstens zwei Jahre betragen.“
II 36, IHD 35. 111 36. Brot. I, 684.
1. und zwar jederzeit, soweit die Saßung (68 58 Nr. 1) nicht ent-
gegensteht. Bgl. A. 2. — Ausschluß aus dem Verein durch den Vor-
stand oder die Mitgliederversammlung nicht beliebig, sondern nur nach
Maßgabe der einen Ausschluß gestattenden Satzung (2E. R. 73 160). Die
richterliche Nachprüfung bei Klage auf Feststellung der Mitgliedschaft
beschränkt sich auf die formelle Satzungsmäßigkeit des Beschlusses, E.
JWK 101 “, O3R 4 0, 06 416, R. 49180. Anders bei Erwerbs- und Wirt-
schaftegenossenschaften E. R. 57 186. Unzukässigkeit des Ausschlusses eines
bereits ausgetretenen Mitgliedes, E. IW. 02 B. 47, R. 51°8.
2. Weiter kann die Satzung den Austritt nicht erschweren, auch
nicht durch Straffestsetzungen (8 344).
VII. Abweich. Borschriften
der Satzung 8. 40.
Die Vorschriften des 8. 27 Abs. 1, Z3, des 8. 28 Abs. 1
und der 88. 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als
die Satzung ein Anderes bestimmt.!
1 4%, 4, IIn 37, IIb 37, 11137. M. 1, 95. Prot. I, 530, VI. 112.
1. also sämtlich nicht zwingend. Staatliche Genehmigung für
#nderungen der Satzung entfällt, wenn dem diese Genehmigung in der
Satung ausschließenden Verein die Rechtsfähigkeit verliehen war. Zweck-
änderungen mit einfacher Majorität, wenn die Satzung das zuläßt.
Nicht zwingend ferner 88. 24, 26, 271, 30, 41, 45.
VIII. Auflhsung bezw. Berlust
der Rechtsfähigkeit.
1. Durch Beschle 8. 41.
Der Verein’ kann durch Beschluß der Mitgliederversamm-
lung aufgelbst werden.I Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit
von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich,
wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt.“
IIas u. II u, III 38. Prot. 1, 538. D. 11. DVB. 8 297 Nr. 2,
NG. v. 1. 5. N 8 7 #.
1. Einziger Fall der Auflösung im BGB. Im übrigen handelt
es sich nur um Verlust der Rechtsfähigkeit 88 42, 4.3, 733. Beschluß kann
sich aber auf Aufgabe der Rechtsfähigkeit beschränken. Dann tritt 8 54
ein. — Dazu tritt aber Auflösung auf Grund der Satzung z. B. durch
Ablauf einer dort bestimmten zeit 674 und des öffentlichen Rechts
(A.“ vor 921, 9 4. A. 1).