II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 609
setzlichen Bedingungen (A. 13 bis 17) nicht erfüllt, so ist die Einigung
vor der Eintragung einseitig widerruflich. Gemeint ist auch hier nur
der dingliche Vertrag, eine Porm für den obligatorischen Vertrag
ist hier nicht vorgeschrieben, E. R. 48155, 50 , 55 38, JW. 02B. 195.233
(§ 854 A. 8). Die formgültige Einigung ist Verfügung (A.“ vor § 104,
E. KG. 377#). Es besteht Gebundenheit, aber noch nicht das dingliche
Recht, auch keine Verfügungsbeschränkung (8 892,) gegenüber Dritten,
& R. 735°0. Mit der Eintragung ist auch die formlose Einigung bindend
geworden, E. R. 60 26°.
14. § 128, a. 141, 142. — Wegen der Form des zugrunde liegen-
den Geschäfts 8§8 313, 2371.
15. Nach Landesrecht das Amtsgericht. Ausnahmen bestehen nur
für Ba. (M#G.G. 88 2, 3, 8), wo regelmäßig die Notare Grundbuch-
beamte sind, in Städten auch Amtsgerichte und besondere Grundbuch-
ämter als Gemeindeämter, für W. (à. 3 bis 5, 14), wo die regelmäßig
von den Bezirksnotaren verwalteten, in jeder Gemeinde errichteten
staatlichen Grundbuchämter bestehen, daneben für Städte, standes-
herrliche und ritterschaftliche Güter auch die Amtsgerichte, für M. Sch.
88 63 ß und M. St. §§ 61 ff., wo aber regelmäßig die Amtsgerichte als
Grundbuchämter fungieren.
16. Die Erklärung wird protokolliert (GBO. 8 29). Doch ißt dieses
für die Wirksamkeit nicht wesentlich.
17. Die zur Eintragung erforderliche Form (GB0O. 3 29) braucht
nicht gewahrt zu sein. Es genit daß Einreichung mit dem Willen der
Beieiligten stattgefunden hat. nders im Falle der A. 18.
18. A. 17. 38 1116°, 1180 (E. R. 60 2%), auch G. 88 13, 19, 30.
§. 874.
Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grund-
stück belastet wird :, kann? zur näheren Bezeichnung des Inhalts“
des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung" Bezug genommen
werden5, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.“
1 962 Satz 2, 969, 982, 1048, 1054, 11 à 795, II b 859, III 858. M. I11,
472. Prot. IV, 586. — 8 877. — a. 68.
1. ⅜9 873 A. 3. Zu erweitern auf Belastungen solcher Rechte,
*. JG. 7771.
2. und soll nach Möglichkeit, E. R. 54 , FG. 5%.
3. ZE. FG. 1 71, 2194, JW. 03 B. ö1. Weiter geht für Altenteile u. dergl.
(a. 96) GBO. § 50. — GBO. § 51. — Für Vormerkungen §9 8857.
4. oder die Verurteilung dazu, & Bay. 11 7/58. Aber nicht auf
nicht mehr geltende Rechtssätze, S. KG. 26272. — GB. 89.
5. Bedeutsam für den Grundbuchrechtsschein (§ 892 A. 2). Den
in Bezug genommenen Urkunden stehen aber noch nicht erledigte Ein-
tragungsanträge trotz GBO. 8 11 nicht gleich, Z. R. 57½“.
. z. B. 99 11151, 1116°, 1118, 11842, 1192. — GBO. 1,
48 bis 53. ·
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 190